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Darlehensvergabe an eine deutsche "Enkelpersonengesellschaft"

BMFBMF-010221/0410-IV/4/20076.6.20072007

EAS 2858

In Fällen doppelstöckiger Personengesellschaften bewirkt die Anwendung des Transparenzprinzips, dass Zinsen der Untergesellschaft für ein Darlehen, das der Gesellschafter der Obergesellschaft gewährt, nach den allgemeinen Grundsätzen als Sondervergütungen des darlehensgebenden Gesellschafters aus den Betriebstätten der Untergesellschaft zu werten sind. Es kann daher der deutschen Betriebsprüfung nicht entgegengetreten werden, wenn sie Zinsen, die eine deutsche GmbH & CoKG (=Untergesellschaft), deren Kommanditist eine andere deutsche GmbH & CoKG ist (=Obergesellschaft), nach Artikel 7 DBA-Deutschland ungeachtet des Umstandes besteuern möchte, dass diese Zinsen für eine unmittelbare Darlehenshingabe der österreichischen Kommanditistin der Obergesellschaft (eine GmbH) gezahlt werden.

Der Auffassung der deutschen Seite kann indessen insoweit nicht gefolgt werden, als die Zinsen aus Zeitperioden vor der deutschen Umgründung der Obergesellschaft stammen, in denen die deutsche Obergesellschaft noch keine Personengesellschaft, sondern eine GmbH war. Denn in diesem Fall handelt es sich bei den Zinsen, die der österreichischen GmbH zugehen, nicht um "Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben" (§ 23 Z 2 EStG 1988), weil in diesen Zeiträumen die österreichische GmbH - mangels Transparenz der deutschen GmbH - nicht als Gesellschafter der deutschen KG angesehen werden konnte. In diesen Zeiträumen steht daher das ausschließliche Besteuerungsrecht an den Zinsen gemäß Artikel 11 DBA-Deutschland der Republik Österreich zu und ist in der Bundesrepublik Deutschland von der Besteuerung freizustellen. Diese Zinsen können daher auch nicht den Gewinnen der deutschen Personengesellschaftsbetriebstätten hinzugerechnet werden.

Bundesministerium für Finanzen, 6. Juni 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 7 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 11 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002

Schlagworte:

Sondervergütungen, doppelstöckige Personengesellschaften, Zinsen

Verweise:

§ 23 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Stichworte