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Beteiligung an einer französischen SIIC

BMFBMF-010221/0317-IV/4/20076.6.20072007

EAS 2834

Immobilienfonds sind nach österreichischem Steuerrecht transparent (§ 40 ImmoInvFG); dies betrifft gemäß § 42 ImmoinvFG auch ausländische Immobilieninvestmentfonds. Als solche gelten ungeachtet der Rechtsform alle einem ausländischen Recht unterstehenden Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien, die nach den Grundstützen der Risikostreuung im Sinn des ImmoinvFG errichtet sind.

Beteiligt sich daher eine österreichische Holding-GmbH in einem 10% übersteigenden Ausmaß an einer französischen société d'investissement immobilier cotée (SIIC), die ihr Kapital nach dem System der Risikostreuung in französischen Immobilien anlegt, dann sind die Erträgnisse aus den französischen Immobilien unmittelbar der österreichischen Holding-GmbH steuerlich zuzurechnen. Nach dem derzeitigen Stand der internationalen Entwicklung soll im Fall von Beteiligungen an ausländischen Immobilienfondsgesellschaften in einem Ausmaß ab 10% nicht mehr Artikel 10 des OECD-MA, sondern Artikel 6 zur Anwendung gelangen.

Dies hat im vorliegenden Fall zur Folge, dass die österreichische Holding-GmbH gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 2 DBA-Frankreich in Österreich von der steuerlichen Erfassung der französischen Immobilienerträge freizustellen ist.

Sollte allerdings Frankreich keine Besteuerung vornehmen, weil Frankreich die Einkünfte der österreichischen GmbH als Gewinnausschüttungen der französischen Kapitalgesellschaft wertet und daher in Anwendung von Artikel 10 Abs. 2 lit. b DBA-Frankreich diese Ausschüttungen steuerfrei stellt, dann würde der hierdurch eintretende negative Qualifikationskonflikt (Österreich wendet Artikel 6 an, Frankreich wendet Artikel 10 an) dazu führen, dass die in Artikel 23 Abs. 2 DBA-Frankreich statuierte Steuerfreistellungsverpflichtung erlischt. Denn bezieht eine österreichische GmbH französische Einkünfte und "dürfen diese Einkünfte nach diesem Abkommen in Frankreich besteuert werden" dann löst dies die Steuerfreistellungsverpflichtung in Österreich aus; diese Voraussetzung wäre aber nicht erfüllt, wenn Frankreich die Besteuerung gemäß Artikel 10 DBA-Frankreich unterlässt.

Bundesministerium für Finanzen, 6. Juni 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 6 DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994
Art. 13 Abs. 1 DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994
Art. 23 Abs. 2 DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994
Art. 10 DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994

Schlagworte:

Immobilieninvestmentfonds, Qualifikationskonflikt, SIIC

Verweise:

§ 40 ImmoInvFG, Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003
§ 42 ImmoInvFG, Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003

Stichworte