Am 1. August 2007ist das Bundesgesetz über den Transport von Tieren und damit zusammenhängenden Vorgängen (Tiertransportgesetz 2007 - TTG 2007), BGBl. I Nr. 54/2007,in Kraft getreten.
Das (neue) Tiertransportgesetz 2007, mit dem das Tiertransportgesetz-Straße, das Tiertransportgesetz-Luft und das Tiertransportgesetz-Eisenbahn aufgehoben werden, regelt
- die Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ;
- den Transport von Tieren, soweit dieser gemäß Artikel 1 Abs. 2 lit. a und b der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung ausgenommen ist;
- nähere Bestimmungen für den Transport von Tieren gemäß Artikel 30 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sowie für den Transport von Kopffüßern und Zehnfußkrebsen, soweit dieser in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt wird;
- zusätzliche tierseuchenrechtliche Bestimmungen, die beim Transport von Tieren einzuhalten sind.
Im Hinblick auf § 4 Abs. 3 TTG 2007 haben Zollorgane in Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben bei der Vollziehung des Tiertransportgesetzes 2007 mitzuwirken. Dies umfasst insbesondere folgende Tätigkeiten und Maßnahmen:
1.Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
2.Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
3.Anordnungen und Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 3 TTG 2007 sowie Artikel 9 Abs. 2 lit. d sowie Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ,
4.Kontrollen von Transportmitteln und Tieren an Versandorten, an Ausgangsorten, auf Sammelstellen, an Kontrollstellen, an Ruhe- und Umladeorten,
5.Kontrollen von Transportmitteln und Tieren während des Transports auf der Straße,
6.Kontrollen von Transportmitteln und Tieren bei der Ankunft am Bestimmungsort sowie
7.Kontrollen der Angaben auf den Begleitdokumenten und sonstiger mit dem Transport zusammenhängender Dokumente.
Die Weisungen des Bundesministeriums für Finanzen zum Vollzug des Tiertransportgesetzes 2007 sind in der neuen Arbeitsrichtlinie Tiertransportgesetz ( GK-0200 ) enthalten.
Die bisherigen Arbeitsrichtlinien Tiertransportgesetz-Straße (GK-0200), Tiertransportgesetz-Luft (GK-0210) und Tiertransportgesetz-Eisenbahn (GK-0220) werden mit Wirkung 31. Juli 2007 aufgehoben.
Bundesministerium für Finanzen, 22. August 2007
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | TTG 2007, Tiertransportgesetz 2007, BGBl. I Nr. 54/2007 |
Schlagworte: | Tiertransportgesetz |
Verweise: | GK-0200 |