Mit Verordnung (EG) Nr. 899/2007 wurden im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 in Bezug auf Mischungen, die ozonabbauende Stoffe enthalten, Anpassungen hinsichtlich der Bezugnahmen auf die Kombinierte Nomenklatur vorgenommen.
Ferner wurde - zur leichteren Handhabung der unterschiedlichen Verbote und Beschränkungen für Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen - als Anlage 5 eine nach Positionen der Kombinierten Nomenklatur geordnete Liste jener Waren aufgenommen, die diesen Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen unterliegen.
Diese Änderung wurde bereits in der Arbeitsrichtlinie Schutz der Ozonschicht (VB-0810 Anlage 1 und VB-0810 Anlage 5) berücksichtigt.
Bundesministerium für Finanzen, 2. August 2007
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 2037/2000 , ABl. Nr. L 244 vom 29.09.2000 S. 1 |
Schlagworte: | Ozonabbauende Stoffe und Mischungen, die ozonabbauende Stoffe enthalten |
Verweise: | VB-0810 Anlage 1 |