EAS 2811
Veranstaltet eine deutsche KG in Österreich Zirkusvorstellungen für die Dauer von 2,5 Monaten, so wird hierdurch zwar keine inländische Betriebstätte begründet; dennoch steht aber Österreich nicht nur an den Einkünften der hier auftretenden Zirkuskünstler, sondern auch an den vom Veranstalter erzielten Einkünften gemäß Artikel 17 Abs. 2 DBA-Deutschland das Besteuerungsrecht zu (EAS 2797).
Für die Mitwirkung an inländischen Unterhaltungsdarbietungen sieht § 99 EStG ein Steuerabzugsverfahren vor, das aber aus faktischen Gründen im gegebenen Zusammenhang nicht zur Anwendung gelangen kann, weil die Schuldner der abzugspflichtigen Vergütungen die Zirkusbesucher sind, die nicht zum Steuerabzug verhalten werden können. § 100 Abs. 3 EStG sieht für solche Fälle vor, dass auch dem Empfänger der Einkünfte, sonach dem beschränkt steuerpflichtigen Veranstalter der Unterhaltungsdarbietung, diese Abzugssteuer vorgeschrieben werden kann.
Um eine solche Vorschreibung im Haftungsweg zu vermeiden, könnte sich empfehlen, dass der Zirkusveranstalter gemäß § 102 Abs. 1 Z 3 EStG eine Veranlagung beantragt und auf diese Weise seinen steuerlichen Verpflichtungen in Österreich nachkommt. Vorsorglich wird beigefügt, dass die österreichische Steuer für den Zirkusveranstalter nicht "verloren" ist, weil Deutschland in Artikel 23 Abs. 1 lit. b DBA-Deutschland die Verpflichtung eingegangen ist, diese Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen.
Bundesministerium für Finanzen, 1. Februar 2007
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 17 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002 |
Schlagworte: | Zirkusvorstellungen, Steuerabzug, Unterhaltungsdarbietung |
Verweise: |