EAS 2828
US-Sozialversicherungspensionen sind gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit. b des allgemein ab 1999 anzuwendenden österreichisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 31. Mai 1996 in Österreich steuerfrei (EAS 2056). Allerdings steht diese Steuerbefreiung nur unter "Progressionsvorbehalt" zu. Die US-Pension ist daher für die Ermittlung des auf das übrige Einkommen anzuwendenden Steuersatzes anzusetzen. Hierbei sind die US-Einkünfte mit dem nach österreichischem innerstaatlichen Recht maßgebenden Betrag für die Progressionsberechnung heranzuziehen. Da aber sowohl inländische wie ausländische Einkommensteuern mit einem Abzugsverbot belegt sind (§ 20 Abs. 1 Z 6 EStG 1988), muss der aus den USA überwiesene Nettobetrag um die abgezogene US-Einkommensteuer erhöht werden. Die Vorgangsweise des Finanzamtes ist daher rechtsrichtig.
Es tritt hierdurch aber im Vergleich zu der nach dem Altabkommen bestehenden Rechtslage keine Verschlechterung ein. Nach dem Altabkommen war die Pension in Österreich steuerpflichtig und es war die US-Einkommensteuer auf die österreichische Steuer anzurechnen. Auch damals war die US-Pension mit dem Bruttobetrag, sonach unter Hinzurechnung der US-Steuer, anzusetzen und hat damit ebenfalls - gleichsam automatisch - die Steuerprogression für die übrigen Einkünfte erhöht.
Bundesministerium für Finanzen, 19. Februar 2007
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 18 Abs. 1 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998 |
Schlagworte: | Progressionsvorbehalt, US-Sozialversicherungspension |
Verweise: |