EAS 2056
Ein österreichisches Unternehmen, das Informator-Tafeln (Tafeln mit großem beleuchtetem Orts- und Umgebunsplan von Touristengebieten, Anlagenbeschreibungen in vier Sprachen, Teilnehmerfeldern mit Beschreibung der Hotels, Gasthöfe und Restaurants mit Foto und Leuchtanzeige freier Zimmer und Appartements, samt Telefon und PC sowie der Einspielungen von touristischen Informationen wie Veranstaltugnen, Infrastruktur, Panoramabildern usw. gestattet) produziert und diese in der Folge auf Grund von Verträgen mit interessierten Tourismusbetrieben im DBA-Ausland aufstellt, könnte hiermit nur dann eine ausländische Betriebstätte begründen, wenn der Leistungsinhalt des österreichischen Unternehmens nicht bloß in der entgeltlichen Überlassung der Informator-Tafeln einschließlich des Know-Hows über das damit verbundene Informations- und Reservierungssystem besteht (=passive Leistung), sondern wenn das österreichische Unternehmen damit für die Vertragspartner eine Gäste-Informationsleistung (=aktive Leistung) erbringt. Ob der eine oder andere Fall vorliegt, bedarf einer eingehenden Analyse der vertraglich zu vereinbarenden Gestaltungen, die wegen der Sachverhaltsabhängigkeit aber nicht im ministeriellen EAS-Verfahren vorgenommen werden kann.
14. Mai 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Informationssystem, Betriebstätte |