Gemäß Verordnung (EG) Nr. 341/2007 der Kommission vom 29. März 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten sowie zur Einführung einer Einfuhrlizenz und Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse können nachfolgende Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr nur abgefertigt werden, wenn bei Annahme der Anmeldung eine gültige Einfuhrlizenz AGRIM vorgelegt wird. Die Lizenzfreigrenze gemäß Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 beträgt 0 (null) kg.
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2007/l_090/l_09020070330de00120022.pdf
KN-Code | Beschreibung |
0703 2000 | Knoblauch, frisch oder gekühlt |
0703 9000 20 | andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt |
0710 8095 60 | Knoblauch (1) und Allium ampeloprasum, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren |
0710 9000 10 | Mischungen von Gemüsen, die Knoblauch (1) und/oder Allium ampeloprasum enthalten, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren |
0711 9080 30 | Knoblauch (1) und Allium ampeloprasum, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet |
0711 9090 10 | Mischungen von Gemüsen, die Knoblauch (1) und/oder Allium ampeloprasum enthalten, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet |
0712 9090 10 | Knoblauch (1) und Allium ampeloprasum und Mischungen von Gemüsen, die Knoblauch (1) und/oder Allium ampeloprasum enthalten, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet |
Bundesministerium für Finanzen, 12. April 2007
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 341/2007 , ABl. Nr. L 90 vom 30.03.2007 S. 12 |
Schlagworte: | Lizenzpflicht, Knoblauch |