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MO-8501; Lizenzpflicht bei Knoblauch und bestimmten Erzeugnissen daraus

BMFBMF-010307/0096-IV/7/200712.4.20072007

Gemäß Verordnung (EG) Nr. 341/2007 der Kommission vom 29. März 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten sowie zur Einführung einer Einfuhrlizenz und Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse können nachfolgende Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr nur abgefertigt werden, wenn bei Annahme der Anmeldung eine gültige Einfuhrlizenz AGRIM vorgelegt wird. Die Lizenzfreigrenze gemäß Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 beträgt 0 (null) kg.

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2007/l_090/l_09020070330de00120022.pdf

KN-Code

Beschreibung

0703 2000

Knoblauch, frisch oder gekühlt

0703 9000 20

andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt

0710 8095 60

Knoblauch (1) und Allium ampeloprasum, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

0710 9000 10

Mischungen von Gemüsen, die Knoblauch (1) und/oder Allium ampeloprasum enthalten, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

0711 9080 30

Knoblauch (1) und Allium ampeloprasum, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

0711 9090 10

Mischungen von Gemüsen, die Knoblauch (1) und/oder Allium ampeloprasum enthalten, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

0712 9090 10

Knoblauch (1) und Allium ampeloprasum und Mischungen von Gemüsen, die Knoblauch (1) und/oder Allium ampeloprasum enthalten, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet

 

 

Bundesministerium für Finanzen, 12. April 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

VO 341/2007 , ABl. Nr. L 90 vom 30.03.2007 S. 12

Schlagworte:

Lizenzpflicht, Knoblauch

Stichworte