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Informationen zu der am 12. April 2007 in Kraft getretenen Änderung der Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht (VB-0320)

BMFBMF-010311/0055-IV/8/200712.4.20072007

Die Europäische Kommission hat Malaysia in die Liste jener Länder aufgenommen, für die im Reiseverkehr mit Hunden, Katzen und Frettchen eine amtstierärztliche Bescheinigung ohne Bestätigung der Titerbestimmung ausreichend ist.

Ferner wurde festgelegt, dass neben Andorra, den Färöer Inseln, Grönland, Island, Lichtenstein, Norwegen, San Marino, der Schweiz und dem Vatikanstadt nunmehr auch aus Kroatien Vögel ohne mengenmäßige Beschränkung und ohne grenztierärztliche Kontrolle im Reiseverkehr eingeführt werden dürfen.

Weiters wurde die Liste jener Länder, aus denen Konsumeier im Reiseverkehr bzw. in Kleinsendungen an Privatpersonen ohne veterinärbehördliche Grenzkontrolle möglich sind, abgeändert.

Die Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht (VB-0320 Abschnitt 4.1. und VB-0320 Abschnitt 4.2.) berücksichtigt.

 

Bundesministerium für Finanzen, 12. April 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

EBVO 2001, Veterinärbehördliche Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 2001, BGBl. II Nr. 355/2001

Schlagworte:

Tiere, Tierseuchen

Verweise:

VB-0320 Abschnitt 4.1
VB-0320 Abschnitt 4.2

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