Die Europäische Kommission hat Malaysia in die Liste jener Länder aufgenommen, für die im Reiseverkehr mit Hunden, Katzen und Frettchen eine amtstierärztliche Bescheinigung ohne Bestätigung der Titerbestimmung ausreichend ist.
Ferner wurde festgelegt, dass neben Andorra, den Färöer Inseln, Grönland, Island, Lichtenstein, Norwegen, San Marino, der Schweiz und dem Vatikanstadt nunmehr auch aus Kroatien Vögel ohne mengenmäßige Beschränkung und ohne grenztierärztliche Kontrolle im Reiseverkehr eingeführt werden dürfen.
Weiters wurde die Liste jener Länder, aus denen Konsumeier im Reiseverkehr bzw. in Kleinsendungen an Privatpersonen ohne veterinärbehördliche Grenzkontrolle möglich sind, abgeändert.
Die Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht (VB-0320 Abschnitt 4.1. und VB-0320 Abschnitt 4.2.) berücksichtigt.
Bundesministerium für Finanzen, 12. April 2007
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | EBVO 2001, Veterinärbehördliche Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 2001, BGBl. II Nr. 355/2001 |
Schlagworte: | Tiere, Tierseuchen |
Verweise: | VB-0320 Abschnitt 4.1 |