Das Bundesministerium für Finanzen hat zum Freibetrag für investierte Gewinne (§ 10 EStG 1988) im letzten Absatz der Rz 3701 der EStR 2000 die Ansicht vertreten, dass Steuerpflichtige, die betriebliche Einkünfte erzielen, ohne einen Betrieb im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu haben, keinen Freibetrag für investierte Gewinne in Anspruch nehmen können. Dies trifft zB zu auf:
- Aufsichtsräte, Stiftungsvorstände, Testamentsvollstrecker, Vereinsfunktionäre, Sachwalter als Bezieher von Einkünften nach § 22 Z 2 erster Teilstrich EStG 1988,
- Gesellschafter-Geschäftsführer iSd § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988
- Ärzte hinsichtlich der Sonderklassegebühren (§ 22 Z 1 lit. a letzter Satz EStG 1988)
Das Bundesministerium für Finanzen hält die genannte Ansicht nicht mehr aufrecht. Bei Vorliegen derartiger Einkünfte steht bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Freibetrag für investierte Gewinne zu. Der letzte Absatz der Rz 3701 der EStR 2000 entfällt ersatzlos, im Übrigen bleibt Rz 3701 aber unverändert. Sie lautet daher:
Rz 3701:
Bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG 1988) kann ab der Veranlagung 2007 ein Freibetrag für investierte Gewinne (§ 10 EStG 1988 in der Fassung des KMU-Förderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 101/2006) geltend gemacht werden.
Bei Inanspruchnahme einer Vollpauschalierung steht kein Freibetrag nach § 10 EStG 1988 zu. Bei Inanspruchnahme einer Teilpauschalierung steht der Freibetrag nur bei der Handelsvertreter- und der Künstler/Schriftsteller-Pauschalierung zu, da (nur) nach diesen Pauschalierungsverordnungen ein Freibetrag nach § 10 EStG 1988 nicht vom Betriebsausgabenpauschale erfasst ist. Es bestehen keine Bedenken, auch bei Inanspruchnahme der Verordnung für nichtbuchführende Gewerbetreibende, BGBl. Nr. 55/1990, neben dem Betriebsausgabenpauschale einen Freibetrag für investierte Gewinne geltend zu machen.
Bei Inanspruchnahme der Sportlerpauschalierung (BGBl. II Nr. 418/2000) kann der Freibetrag in Anspruch genommen werden. In diesem Fall ist ein Drittel des unter Berücksichtigung des Freibetrages ermittelten Gewinnes bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen; zwei Drittel des unter Berücksichtigung des Freibetrages ermittelten Gewinnes sind progressionserhöhend zu berücksichtigen (§ 2 und § 3 der Sportlerpauschalierungsverordnung).
Bundesministerium für Finanzen, 5. April 2007
Anmerkungen:
In EStR 2000 eingearbeitet.
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Freibetrag für investierte Gewinne |