Punkt 5.2.1. Abs. 2 der Arbeitsrichtlinie MO-8300 betreffend Nachweis der Handelstätigkeit lautet wie folgt:
(2) Gemäß Artikel 5 der Verordnung übermitteln die Antragsteller der zuständigen Lizenzstelle des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen und in ein Mehrwertsteuerverzeichnis eingetragen sind, bei der Einreichung ihres ersten Antrags für einen bestimmten Einfuhrzollkontingentszeitraum den Lizenzantrag zusammen mit dem Nachweis, dass sie zum Zeitpunkt der Antragstellung
- in dem Zwölfmonatszeitraum unmittelbar vor diesem Zeitpunkt der Antragstellung und
- in dem Zwölfmonatszeitraum unmittelbar vor dem unter dem ersten Gedankenstrich genannten Zwölfmonatszeitraum
im Handel mit unter die betreffende Marktorganisation fallenden Erzeugnissen mit Drittländern tätig waren.
Als Nachweis für den Handel mit Drittländern gilt ausschließlich das von den Zollbehörden ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehene Zolldokument über
- die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller der Empfänger ist, oder
- das von den Zollbehörden ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehene Zolldokument über die Ausfuhr.
Zum Nachweis für den Handel mit Drittländern bestätigt das für die betreffende Abfertigung zuständige Zollamt auf Antrag des Anmelders die elektronisch gefertigte Zollanmeldung (sowohl Abfertigungen zum freien Verkehr als auch Ausfuhranmeldungen).
Rechtsgrundlage:
Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2006/l_238/l_23820060901de00130020.pdf
Bundesministerium für Finanzen, 2. April 2007
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 1301/2006 , ABl. Nr. L 238 vom 01.09.2006 S. 13 |
Schlagworte: | Nachweis, Handelstätigkeit |