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Gastwirtepauschalierung - Klarstellung hinsichtlich Tabakumsätzen und Provisionseinnahmen

BMFBMF-010203/0126-VI/6/200717.3.20072007

 

 

Die EStR 2000 Rz 4292 sehen vor, dass es für die Anwendung der Pauschalierung nicht schädlich ist, wenn im Rahmen eines Gasthauses branchenfremde Leistungen von nicht mehr als 25% erbracht werden. Hinsichtlich des Verkaufs von Tabakwaren vertritt das Bundesministerium für Finanzen die Ansicht, dass der Verkauf von Rauchwaren in Gaststätten (gemäß § 40 Tabakmonopolgesetz oder auf Grund eines so genannten Bestellungsvertrages) auf Grundlage der derzeit geltenden Rechtslage (2007) als branchentypisch anzusehen ist. Umsätze aus dem Verkauf von Tabakwaren sind daher in die 25%-Grenze nicht einzubeziehen.

Sollte im Rahmen eines Gasthauses eine Tätigkeit betrieben werden, die zu Provisionseinnahmen führt (zB aus dem Betrieb einer Lotto/Toto-Annahmestelle oder aus Vertretertätigkeit), hat dies auf die Anwendung der Pauschalierung keine Auswirkung. Rz 4292 der EStR 2000 ist hinsichtlich der zu Provisionseinnahmen führenden Tätigkeit nicht anzuwenden. Allerdings sind die Provisionseinnahmen durch die Pauschalierung nicht erfasst, sondern neben dem pauschal ermittelten Gewinn in voller Höhe (ohne Abzug von Betriebsausgaben) gesondert anzusetzen. Den Provisionserlösen stehen nämlich keine nennenswerten (nicht schon durch die Pauschalierung abgegoltene) Betriebsausgaben gegenüber, sodass deren Besteuerung nach der Verordnung zu einem völlig verzerrten Ergebnis führen würde.

Diese Ansicht ist auf alle offenen Fälle anzuwenden. Sie wird im Zuge der nächsten Wartung in die EStR 2000 eingearbeitet werden.

 

Bundesministerium für Finanzen, 17. März 2007

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 17 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Gastwirt, branchenfremde Leistung, Tabakwaren

Verweise:

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 4292
§ 40 TabMG 1996, Tabakmonopolgesetz 1996, BGBl. Nr. 830/1995

Stichworte