Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 1 Abs. 1 Z 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Schlagworte: | Übergangsregelungen, Einfuhrumsatzsteuer, Beitritt, Bulgarien, Rumänien, EU, Europäische Union |
Verweise: | Art. 16 Abs. 1 Teil B lit. a bis d 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG , ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1 |
Anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union hat der Rat am 20. November 2006 die Richtlinie 2006/98/EG (ABl. L 363, S. 129) zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich des Steuerwesens erlassen. Mit dieser Richtlinie wurde u.a. der Artikel 28p der Richtlinie 77/388/EWG (= 6. EG-Richtlinie) an die nunmehrige EU-Erweiterung angepasst. Dieselben Regelungen sind in der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 (ABl. L 347, S. 1) enthalten. Daraus ergeben sich für den Bereich der Einfuhrumsatzsteuer folgende Übergangsregelungen:
1. Für Gegenstände, die
- vor dem 1. Jänner 2007 in das Gemeinschaftsgebiet oder in einen der am 1. Jänner 2007 der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten (das sind Bulgarien und Rumänien = neue Mitgliedstaaten) verbracht wurden und
- beim Verbringen in die Gemeinschaft oder in einen der neuen Mitgliedstaaten unter ein Verfahren der vorübergehenden Verwendung bei vollständiger Befreiung von Eingangsabgaben oder eine der in Artikel 16 Absatz 1 Teil B lit. a bis d der 6. EG-Richtlinie genannten Regelungen oder eine diesen Regelungen entsprechenden Regelung in einem der neuen Mitgliedstaaten gestellt wurden und
- dieses Verfahren oder diese Regelung nicht vor dem 1. Jänner 2007 verlassen haben,
finden die Vorschriften, die bei der Unterstellung der Gegenstände unter das Verfahren oder die Regelung galten, nach dem 31. Dezember 2006 bis zum Verlassen dieses Verfahrens oder dieser Regelung weiterhin Anwendung.
Die Regelungen im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 Teil B lit. a bis c der 6. EG-Richtlinie (lit. d ist für den österreichischen Rechtsbereich ohne Relevanz) betreffen Gegenstände,
a) die zollamtlich erfasst und gegebenenfalls vorläufig verwahrt sind,
b) die einer Freizonenregelung oder einer Freilagerregelung unterliegen oder
c) die einer Zolllagerregelung oder einer Reglung für den aktiver Veredlungsverkehr unterliegen.
2. Für Gegenstände, die
- vor dem 1. Jänner 2007 unter das gemeinsame Versandverfahren oder ein anderes zollrechtliches Versandverfahren gestellt wurden und
- dieses Verfahren nicht vor dem 1. Jänner 2007 verlassen haben,
finden die Vorschriften, die bei der Unterstellung der Gegenstände unter das Verfahren galten, nach dem 31. Dezember 2006 bis zum Verlassen dieses Verfahrens weiterhin Anwendung.
3. Die folgenden Vorgänge werden der Einfuhr eines Gegenstandes im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 gleichgestellt, sofern sich der Gegenstand in einem der neuen Mitgliedstaaten oder in der Gemeinschaft im freien Verkehr befand:
Voraussetzung für die Gleichstellung mit der Einfuhr im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 ist, dass das Verlassen, einschließlich des unrechtmäßigen Verlassens, oder die Beendigung des Verfahrens oder der Regelung oder die Unregelmäßigkeit oder der Verstoß im Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, erfolgt.
4. Einer Einfuhr im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 ebenfalls gleichgestellt wird die im Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, durch einen Unternehmer oder Nichtunternehmer nach dem 31. Dezember 2006 erfolgende Verwendung von Gegenständen, die ihm vor dem 1. Jänner 2007 in einem der neuen Mitgliedstaaten geliefert wurden, sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind:
- Die Lieferung dieser Gegenstände war nach einer dem Artikel 15 Z 1 und 2 der 6. EG-Richtlinie entsprechenden Bestimmung steuerfrei oder befreiungsfähig und
- die Gegenstände wurden nicht vor dem 1. Jänner 2007 in das Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, verbracht.
Steuerschuldner ist derjenige, der die Gegenstände im Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, verwendet.
Artikel 15 Z 1 und 2 der 6. EG-Richtlinie beinhaltet die Steuerbefreiung für die Lieferung von Gegenständen nach Orten außerhalb der Gemeinschaft (Ausfuhrlieferung aus Bulgarien oder Rumänien vor dem 1. Jänner 2007 und Einlangen in Österreich erst ab dem 1. Jänner 2007).
5. Die Einfuhr von Gegenständen im Sinne der Z 3 und 4 wird nicht besteuert, wenn
Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn das Fahrzeug vor dem 1. Jänner 1999 in Betrieb genommen wurde oder wenn der Betrag der bei der Einfuhr fälligen Umsatzsteuer 20 Euro nicht überschreitet.
Bemerkt wird, dass die gegenständliche Übergangsregelung - abgesehen von den Stichtagen - genau jener Regelung entspricht, die anlässlich der EU-Erweiterung mit 1. Mai 2004 gegolten hat.
Bundesministerium für Finanzen, 20. Dezember 2006
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 1 Abs. 1 Z 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Schlagworte: | Übergangsregelungen, Einfuhrumsatzsteuer, Beitritt, Bulgarien, Rumänien, EU, Europäische Union |
Verweise: | Art. 16 Abs. 1 Teil B lit. a bis d 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG , ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1 |