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Übergangsregelungen zur Einfuhrumsatzsteuer anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union

BMFBMF-010219/0446-IV/4/200620.12.20062006Übergangsregelungen zur Einfuhrumsatzsteuer anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 1 Abs. 1 Z 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 28p 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG , ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1

Schlagworte:

Übergangsregelungen, Einfuhrumsatzsteuer, Beitritt, Bulgarien, Rumänien, EU, Europäische Union

Verweise:

Art. 16 Abs. 1 Teil B lit. a bis d 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG , ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1
Art. 15 Z 1 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG , ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1
Art. 15 Z 2 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG , ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1

Anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union hat der Rat am 20. November 2006 die Richtlinie 2006/98/EG (ABl. L 363, S. 129) zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich des Steuerwesens erlassen. Mit dieser Richtlinie wurde u.a. der Artikel 28p der Richtlinie 77/388/EWG (= 6. EG-Richtlinie) an die nunmehrige EU-Erweiterung angepasst. Dieselben Regelungen sind in der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 (ABl. L 347, S. 1) enthalten. Daraus ergeben sich für den Bereich der Einfuhrumsatzsteuer folgende Übergangsregelungen:

1. Für Gegenstände, die

finden die Vorschriften, die bei der Unterstellung der Gegenstände unter das Verfahren oder die Regelung galten, nach dem 31. Dezember 2006 bis zum Verlassen dieses Verfahrens oder dieser Regelung weiterhin Anwendung.

Die Regelungen im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 Teil B lit. a bis c der 6. EG-Richtlinie (lit. d ist für den österreichischen Rechtsbereich ohne Relevanz) betreffen Gegenstände,

a) die zollamtlich erfasst und gegebenenfalls vorläufig verwahrt sind,

b) die einer Freizonenregelung oder einer Freilagerregelung unterliegen oder

c) die einer Zolllagerregelung oder einer Reglung für den aktiver Veredlungsverkehr unterliegen.

2. Für Gegenstände, die

finden die Vorschriften, die bei der Unterstellung der Gegenstände unter das Verfahren galten, nach dem 31. Dezember 2006 bis zum Verlassen dieses Verfahrens weiterhin Anwendung.

3. Die folgenden Vorgänge werden der Einfuhr eines Gegenstandes im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 gleichgestellt, sofern sich der Gegenstand in einem der neuen Mitgliedstaaten oder in der Gemeinschaft im freien Verkehr befand: a) das Verlassen, einschließlich des unrechtmäßigen Verlassens, eines Verfahrens der vorübergehenden Verwendung, unter die der betreffende Gegenstand vor dem 1. Jänner 2007 gemäß Z 1 gestellt worden ist; b) das Verlassen, einschließlich des unrechtmäßigen Verlassens, einer der in Artikel 16 Absatz 1 Teil B lit. a bis d der 6. EG-Richtlinie genannten Regelungen oder einer diesen Regelungen entsprechenden Regelung, unter die der betreffende Gegenstand vor dem 1. Jänner 2007 gemäß Z 1 gestellt worden ist; c) die Beendigung eines der in Z 2 genannten Verfahren, das vor dem 1. Jänner 2007 in einem der neuen Mitgliedstaaten für die Zwecke einer vor dem 1. Jänner 2007 in diesem Mitgliedstaat gegen Entgelt bewirkten Lieferung von Gegenständen durch einen Unternehmer begonnen wurde; d) jede Unregelmäßigkeit oder jeder Verstoß anlässlich oder im Verlauf eines der in der Z 2 genannten Verfahren, das gemäß lit. c begonnen wurde.

Voraussetzung für die Gleichstellung mit der Einfuhr im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 ist, dass das Verlassen, einschließlich des unrechtmäßigen Verlassens, oder die Beendigung des Verfahrens oder der Regelung oder die Unregelmäßigkeit oder der Verstoß im Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, erfolgt.

4. Einer Einfuhr im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 ebenfalls gleichgestellt wird die im Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, durch einen Unternehmer oder Nichtunternehmer nach dem 31. Dezember 2006 erfolgende Verwendung von Gegenständen, die ihm vor dem 1. Jänner 2007 in einem der neuen Mitgliedstaaten geliefert wurden, sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind:

Steuerschuldner ist derjenige, der die Gegenstände im Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, verwendet.

Artikel 15 Z 1 und 2 der 6. EG-Richtlinie beinhaltet die Steuerbefreiung für die Lieferung von Gegenständen nach Orten außerhalb der Gemeinschaft (Ausfuhrlieferung aus Bulgarien oder Rumänien vor dem 1. Jänner 2007 und Einlangen in Österreich erst ab dem 1. Jänner 2007).

5. Die Einfuhr von Gegenständen im Sinne der Z 3 und 4 wird nicht besteuert, wenn a) der eingeführte Gegenstand in ein Gebiet außerhalb des Gemeinschaftsgebietes, wie es nach dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten besteht, versendet oder befördert wird oder b) der im Sinne der Z 3 lit. a eingeführte Gegenstand - mit Ausnahme von Fahrzeugen - in den Mitgliedstaat, aus dem er ausgeführt wurde, und an denjenigen, der ihn ausgeführt hat, zurückversendet oder zurückbefördert wird oder c) der im Sinne der Z 3 lit. a eingeführte Gegenstand ein Fahrzeug ist, welches unter den für den Binnenmarkt eines der neuen Mitgliedstaaten oder eines der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden allgemeinen Steuerbedingungen vor dem 1. Jänner 2007 erworben oder eingeführt wurde und/oder für welches bei der Ausfuhr keine Befreiung oder Vergütung der Umsatzsteuer gewährt worden ist.

Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn das Fahrzeug vor dem 1. Jänner 1999 in Betrieb genommen wurde oder wenn der Betrag der bei der Einfuhr fälligen Umsatzsteuer 20 Euro nicht überschreitet.

Bemerkt wird, dass die gegenständliche Übergangsregelung - abgesehen von den Stichtagen - genau jener Regelung entspricht, die anlässlich der EU-Erweiterung mit 1. Mai 2004 gegolten hat.

Bundesministerium für Finanzen, 20. Dezember 2006

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 1 Abs. 1 Z 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 28p 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG , ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1

Schlagworte:

Übergangsregelungen, Einfuhrumsatzsteuer, Beitritt, Bulgarien, Rumänien, EU, Europäische Union

Verweise:

Art. 16 Abs. 1 Teil B lit. a bis d 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG , ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1
Art. 15 Z 1 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG , ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1
Art. 15 Z 2 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG , ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1

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