Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 34 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Regelbedarfsätze |
Verweise: | LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 795 |
In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfsätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich per 1. Juli angepasst. Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfsätze für das gesamte Kalenderjahr 2007 heranzuziehen.
Altersgruppe: | 0 bis 3 Jahre | Euro 167,-- |
bis 6 Jahre | Euro 213,-- | |
bis 10 Jahre | Euro 275,-- | |
bis 15 Jahre | Euro 315,-- | |
bis 19 Jahre | Euro 370,-- | |
bis 28 Jahre | Euro 465,-- |
Bezüglich der Voraussetzungen für die Anwendung der Regelbedarfsätze wird auf die Ausführungen in der Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002 Rz 795 bis Rz 804) verwiesen. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden.
Dieser Erlass wird im AÖFV verlautbart.
Bundesministerium für Finanzen, 11. Oktober 2006
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 34 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Regelbedarfsätze |
Verweise: | LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 795 |