EAS 2733
Gemäß Artikel 15 Abs. 6 DBA-Deutschland steht das Besteuerungsrecht an den Einkünften einer in der deutschen Grenzzone beschäftigten Person nur dann Österreich zu, wenn diese Person in der Nähe der Grenze "ihren Wohnsitz" hat und wenn sie arbeitstäglich an "ihren Wohnsitz" zurückkehrt. Geht man daher vom reinen Wortlaut aus, würde eine Rückkehr an einen österreichischen Zweitwohnsitz selbst dann schädlich sein, wenn dieser Zweitwohnsitz ebenfalls in der österreichischen Grenzzone liegt.
Allerdings kann man nicht beim reinen Wortlaut stehen bleiben, wenn dieser zu einem nicht gewollten Ergebnis führt. Denn entscheidend für die Grenzgängereinstufung ist, dass man in der Grenzzone eines Staates "lebt" und in der Grenzzone des anderen Staates "arbeitet". Die Grenzgängereigenschaft kann daher nicht dadurch verloren gehen, dass man wegen einer 100 km-Anreise (aus der Grenzzone) in einer anderen österreichischen Gemeinde ebenfalls in der Grenzzone, aber hier in einer Entfernung von 10 km vom Arbeitsort eine Zweitwohnung eröffnet hat. Wesentlich ist, dass sich der Hauptwohnsitz in der Grenzzone befindet und dass eine arbeitstägliche Rückkehr in eine Wohnung in der österreichischen 30 km-Grenzzone erfolgt.
Bundesministerium für Finanzen, 16. Mai 2006
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 15 Abs. 6 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002 |
Schlagworte: | Doppelwohnsitz, Grenzzone, Zweitwohnsitz, 30-km-Grenzzone |