EAS 2730
Wird eine österreichische GmbH verschmelzend auf ihre 100-prozentige deutsche Mutter-GmbH & Co KG umgewandelt, so ist die deutsche KG nur zivilrechtlich der Nachfolgerechtsträger; steuerlich wird das übertragene Vermögen auf Grund des Transparenzprinzips anteilig den in Deutschland ansässigen Gesellschaftern der deutschen KG zugerechnet. Steuerlich ist daher nicht die deutsche KG Nachfolgerechtsträger, sondern es sind dies deren Gesellschafter. Ihnen ist daher auch die Fiktivgewinnausschüttung nach § 9 Abs. 6 UmgrStG zuzurechnen (vgl. auch EAS 250). Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auch auf § 7 Abs. 3 UmgrStG, wonach steuerrechtlicher Rechtsnachfolger der Hauptgesellschafter (§ 2 Abs. 1 UmwG) bzw. dessen Gesellschafter (Mitunternehmer) sind.
Sind die Gesellschafter natürliche Personen, können sie gemäß Artikel 10 DBA-Deutschland iVm der DBA-EVO, BGBl. III Nr. 92/2005, durch Vorlage des Vordruckes ZS-QU1 eine Herabsetzung der österreichischen KESt auf 15% erlangen.
Bundesministerium für Finanzen, 12. Mai 2006
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 9 Abs. 6 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991 |
Schlagworte: | DBA Entlastungsverordnung, Ausschüttungsfiktion, verschmelzende Umwandlung, grenzüberschreitende Umwandlung, Nachfolgerechtsträger, Transparenzprinzip, Zurechnung, Fiktivgewinnausschüttung, Rechtsnachfolger |
Verweise: | § 7 Abs. 3 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991 |