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Deutsche Kapitalerträge einer österreichischen Personengesellschaft mit deutschem Gesellschafter

BMFBMF-010221/0287-IV/4/200616.5.20062006

EAS 2724

Gehört zum Betriebsvermögen einer in Österreich errichteten und betrieblich tätigen GmbH & Co KG Kapitalvermögen, das deutsche Zinsen, deutsche Dividenden und deutsche Spekulationsgewinne abwirft, dann besteht für die in Österreich ansässigen Gesellschafter das Recht, auf Grund von Artikel 11 DBA-Deutschland Freistellung oder Rückerstattung in Bezug auf die deutsche Zinsabschlagsteuer geltend zu machen und gemäß Artikel 10 DBA-Deutschland eine Reduktion der deutschen Kapitalertragsteuer auf 15% in Bezug auf die Dividenden und gemäß Artikel 13 Abs. 5 DBA-D eine Entlastung der Aktienspekulationsgewinne von der deutschen Besteuerung in Anspruch zu nehmen; die 15-prozentige deutsche Kapitalertragsteuer ist sodann in Österreich nach Maßgabe des Artikels 23 Abs. 2 DBA-Deutschland auf die von den österreichischen Gesellschaftern erhobene Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer anzurechnen.

Was nun den zu über 80% beteiligten deutschen Gesellschafter anlangt, so unterliegt sein Anteil an den deutschen Kapitalerträgen und Veräußerungsgewinnen als Teil seiner in der inländischen Personengesellschaftsbetriebstätte erzielten Gewinne der österreichischen Einkommensbesteuerung. Es ist richtig, dass Deutschland durch die Artikel 10, 11 und 13 Abs. 5 DBA-D nicht zur steuerlichen Entlastung verpflichtet wird, weil die betreffenden Einkünfte nicht an eine in Österreich ansässige Person gezahlt werden; denn eine steuerlich transparente Personengesellschaft stellt keine in Österreich ansässige Person dar.

Allerdings ist auch Artikel 7 DBA-D zu beachten. Darnach hat sich Deutschland verpflichtet, Einkünfte einer österreichischen Betriebstätte, zu denen auch die deutschen Kapitalerträge gehören, von der deutschen Besteuerung freizustellen, soferne nach Artikel 7 Abs. 8 des Abkommens nicht andere Abkommensartikel, wie zB Artikel 10 und 11, zur Anwendung kommen. Artikel 10 und 11 DBA-D finden aber keine Anwendung, weil diese Artikel nur auf grenzüberschreitende Kapitalerträge anwendbar sind. Denn nach diesen Artikeln müssen der Quellenstaat und der Ansässigkeitsstaat verschiedene Staaten sein; dies trifft aber im Fall eines deutschen Gesellschafters nicht zu, da die deutschen Kapitalerträge steuerlich nicht an eine in Österreich, sondern an eine in Deutschland ansässige Person gezahlt werden.

Aber auch in Bezug auf die Aktienspekulationsgewinne kann keine Doppelbesteuerung eintreten; wohl ist Artikel 13 DBA-D auf die von der österreichischen Betriebstätte bei der Veräußerung von Aktien erzielten Gewinne anwendbar; doch teilt Artikel 13 Abs. 3 DBA-D bei Veräußerung von beweglichem Betriebsvermögen das Besteuerungsrecht dem Betriebstättenstaat zu und unterbindet damit eine Besteuerung in Deutschland.

Bundesministerium für Finanzen, 16. Mai 2006

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 7 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 10 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 11 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 13 Abs. 3 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 13 Abs. 5 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 23 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002

Schlagworte:

Personengesellschaften, Unternehmensgewinne, Gewinnausschüttungen, Zinseneinkünfte, Spekulationsgewinne, Aktienspekulationsgewinne, grenzüberschreitende Kapitalerträge

Stichworte