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Veräußerung eines Anteils an einer vermögensverwaltenden deutschen KG gegen Leibrente

BMFBMF-010221/0529-IV/4/200517.8.20062006

EAS 2646

Veräußert ein österreichischer Kommanditist seinen Anteil an einer deutschen vermögensverwaltenden KG gegen Übernahme einer privaten Verbindlichkeit und gegen eine Leibrente (Kaufpreisrente), dann wird hierbei nach österreichischem Recht nicht deutsches Betriebsvermögen, sondern deutsches Privatvermögen (nämlich das von der deutschen Gesellschaft verwaltete Immobilien- und Kapitalvermögen) veräußert. Sind für diese Vermögenswerte die Spekulationsfristen bereits abgelaufen, wird die Leibrente daher nach den Grundsätzen des § 29 EStG kraft Rentenform ab Übersteigen des versicherungsmathematisch kapitalisierten Rentenwertes steuerpflichtig. Die Rentenzahlungen fallen damit unter Artikel 18 Abs. 4 DBA-Deutschland und sind folglich unter solchen Gegebenheiten in Deutschland von der Besteuerung freizustellen.

Allerdings ist der Eintritt eines Qualifikationskonfliktes nicht ausgeschlossen. Sollte nämlich die deutsche KG als GmbH & Co KG ausgestaltet sein und sollten daher aus deutscher Sicht die Vermögenswerte der KG in Anwendung der "Geprägetheorie" Betriebsvermögen darstellen, dann ist nicht auszuschließen, dass Deutschland in dem Veräußerungsvorgang die Veräußerung von deutschem Betriebstättenvermögen erblickt und folglich die Rente nicht kraft Rentenform, sondern kraft Erzeugung eines Veräußerungsgewinnes in Bezug auf eine deutsche Personengesellschaftsbetriebstätte besteuern möchte.

Bevor daher weitere Überlegungen dahingehend angestellt werden, wie in einem solchen Fall eine internationale Doppelbesteuerung beseitigt werden kann, wäre zunächst auf deutscher Seite eine Klärung darüber herbeizuführen, ob die deutsche Finanzverwaltung in Anwendung des deutschen innerstaatlichen Steuerrechtes genötigt ist, Besteuerungsrechte an den Rentenzahlungen auf der Grundlage von Artikel 13 Abs. 3 (Veräußerung von Betriebstättenvermögen) in Anspruch zu nehmen. Auf Artikel 6 (Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen) dürfte indessen der deutsche Besteuerungsanspruch nicht gegründet werden. Denn liegt auch nach deutschem Recht eine Veräußerung von Privatvermögen (außerhalb der Spekulationsfrist) vor, dann müssten die Rentenzahlungen - die dann in beiden Staaten übereinstimmend nur kraft Rentenform steuerpflichtig sind - dem Artikel 18 Abs. 4 des Abkommens unterstellt werden (Aussage von Absatz 4 der am 25.9.2000 paraphierten österreichisch-deutschen Anwendungsgrundsätze zu Artikel 18).

17. August 2006 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 29 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 18 Abs. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 13 Abs. 3 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 6 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002

Schlagworte:

Leibrenten, vermögensverwaltende Personengesellschaften

Stichworte