EAS 2758
Ist ein Steuerpflichtiger Geschäftsführer einer ihm zu 100% gehörenden schweizerischen Kapitalgesellschaft, dann fallen die Geschäftsführerbezüge - ungeachtet der im österreichischen innerstaatlichen Recht vorgesehenen Qualifikation als Einkünfte aus selbständiger Arbeit - unter die Zuteilungsregel für unselbständige Arbeit (Artikel 15 DBA-Schweiz, siehe AÖF Nr. 153/1992).
Daraus folgt, dass bei einem in Österreich ansässigen Gesellschaftergeschäftsführer das Besteuerungsrecht an den Geschäftsführerbezügen nur insoweit der Schweiz zusteht, als die berufliche Tätigkeit auf schweizerischem Staatsgebiet ausgeübt wird. Jene Vergütungen, die auf die 200tägigen Geschäftsreisen in Südeuropa entfallen, unterliegen der Besteuerung in Österreich; und zwar auch dann, wenn der Aufenthalt in einem der südeuropäischen Länder länger als 183 Tage dauern sollte, weil im Verhältnis zu diesen Ländern nicht die Zuteilungsregel für unselbständige Arbeit, sondern jene für selbständige Arbeit zur Anwendung kommt.
Sollte allerdings nachweisbar sein, dass sich die Ansässigkeit im Sinn von Artikel 4 des DBA nicht in Österreich, sondern in der Schweiz befindet und dass die Aufenthalte in Österreich tatsächlich ohne jegliche Beziehung zur erwerbswirtschaftlichen Betätigung stehen, dann hätte Österreich an den Geschäftsführervergütungen kein Besteuerungsrecht. Eine von der schweizerischen Steuerverwaltung ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung, in der ausdrücklich auf Artikel 4 des österreichisch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens Bezug genommen wird, ist für die Nachweisführung unabdingbar.
Bundesministerium für Finanzen, 9. August 2006
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 4 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975 |
Schlagworte: | Gesellschaftergeschäftsführer, Ansässigkeitsbescheinigung |
Verweise: | BMF 19.03.1992, 04 4283/1-IV/4/92, AÖF Nr. 153/1992 |