EAS 2560
Erhält ein österreichischer Mitarbeiter einer US-Kapitalgesellschaft nach Rückkehr nach Österreich eine vertraglich vereinbarte Pensionsleistung, dann ist zunächst zu prüfen, ob diese Pensionsleistung:
- vom US-Arbeitgeber
- von einer US-Pensionskasse
- von einer US-Versicherungseinrichtung uÄ
geleistet wird.
Stammt die US-Pension vom US-Arbeitgeber selbst, wird sonach die Pensionsleistung in Erfüllung einer vom US-Arbeitgeber übernommenen Leistungsverpflichtung von ihm gezahlt, dann wird das Besteuerungsrecht daran gemäß Artikel 18 Abs. 1 DBA-USA Österreich übertragen. Die Pension ist in den USA steuerfrei zu stellen. Es ist hierbei unerheblich, in welcher Weise der US-Arbeitgeber für die Erfüllung dieser Pensionsleistungen vorgesorgt hat (durch Rückstellungsbildung, durch Abschluss von Versicherungsverträgen, durch Bildung eines - zu seinem Betriebsvermögen zählenden - Fonds uÄ). Die Pension unterliegt in Österreich der österreichischen Einkommensbesteuerung zum Normaltarif.
Stammt die US-Pensionsleistung von einer US-Pensionskasse, die einer österreichischen Pensionskasse vergleichbar ist, und besteht nach US-Recht für die Arbeitnehmer keine gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme an dieser Art der Pensionsvorsorge, dann ist die Pensionsleistung nur mit 25% ihres Betrages in Österreich steuerpflichtig (§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG). Eine Beschränkung der Anwendung des Steuersatzes von 25% auf jenen Teil der Pensionsleistungen, die auf Arbeitnehmerbeiträge zurückzuführen sind, ist hinsichtlich der ausländischen Pensionskassen im Gesetz nicht vorgesehen (EAS 2174), doch steht in dieser Hinsicht eine Gesetzesänderung zwecks Gleichstellung der Pensionszahlungen ausländischer Pensionskassen mit jenen der inländischen Kassen kurz bevor. Die Pensionskasse kann aber nur dann als mit einer österreichischen Pensionskasse vergleichbar gewertet werden, wenn sie eine vom Arbeitgeberunternehmen verschiedene Rechtspersönlichkeit aufweist, einer staatlichen Aufsicht unterliegt und wenn sich ihr Funktionsbereich nur auf die ertragbringende Verwaltung von beweglichem Kapitalvermögen zum Zweck der Arbeitnehmer-Pensionsvorsorge beschränkt und wenn daher nicht etwa auch andere Versicherungssparten von der Kasse mitbedient werden. Auch Pensionskassen-Pensionen fallen nach Auffassung des BM für Finanzen unter Artikel 18 Abs. 1 lit. a DBA-USA, mit der Folge, dass sie der ausschließlichen Besteuerung in Österreich überlassen sind.
Wird die Pension nicht von einer Pensionskasse, sondern von einer Versicherungsgesellschaft oder einer ihr gleichzuhaltenden - vom Arbeitgeber verschiedenen - Rechtsperson gezahlt, fällt die Pensionsleistung unter Artikel 18 Abs. 2 des Abkommens; diese Abkommensbestimmung teilt aber ebenfalls das ausschließliche Besteuerungsrecht Österreich zu, sodass auch in diesem Fall die Pension in den USA steuerfrei zu stellen ist. Die Besteuerung in Österreich richtet sich diesfalls aber nach den für Gegenleistungsrenten geltenden Grundsätzen des § 29 EStG. Dies bedeutet, dass die Pension steuerpflichtig wird, sobald sie den Wert ihrer Gegenleistung übersteigt. Gegenleistung ist im gegebenen Zusammenhang jener Betrag, der zu Beginn der Pensionszahlungen als Einmalzahlung zum Erwerb des Rentenstammrechtes zu leisten wäre (idR der Endwert der Ansparphase; EStR 2000 Rz 7018 idF 2005). Die Höhe dieses Betrages könnte vom ausländischen Versicherungsunternehmen ermittelt und bekannt gegeben werden.
25. August 2006 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 18 Abs. 1 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998 |
Schlagworte: | Pensionen, Pensionskassen, Gegenleistungsrenten, Lebensversicherungsrenten |
Verweise: |