EAS 2709
Gemäß Artikel 11 Abs. 3 lit. d DBA-Polen sind Zinsen "für ein von einer Bank gewährtes Darlehen jeder Art" von der Quellenbesteuerung zu befreien. Der Begriff "Darlehen" ist im Doppelbesteuerungsabkommen nicht definiert. Aus dem Abkommenszusammenhang ist aber erkennbar, dass der Begriff weit auszulegen ist; denn es sollen Darlehen "jeder Art" begünstigt sein. Nach Auffassung des BM für Finanzen, die aber mit Polen nicht abgesprochen ist, sind daher auch Spareinlagen vom Begriff des "Darlehens" mitumfasst. Ein Bankeinlagen-Vertrag wird zwar als Vertrag sui generis aufgefasst, enthält aber Elemente eines Darlehens (Entscheidung des Obersten Gerichtshofes v. 2.7.1970, Evidenzblatt der Rechtsmittelentscheidungen 1971/39 (enthalten in der Österreichischen Juristen-Zeitung). Damit müssen bei der vom Abkommen verlangten weiten Interpretation des Darlehensbegriffes auch Darlehen im Rechtskleid eines Bankeinlagenvertrages miterfasst sein.
Bundesministerium für Finanzen, 3. März 2006
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 11 Abs. 3 lit. d DBA PL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Polen (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 12/2005 |
Schlagworte: | Darlehensbegriff |
Verweise: |