EAS 2723
Verlegt ein 30jähriger Österreicher (ledig, keine Kinder, kein Lebenspartner), der im Jahr 2005 eine Maklertätigkeit in Österreich aufgenommen hat, seinen Wohnsitz für voraussichtlich 2 bis 3 Jahre in die Schweiz, dann kann damit eine Verlagerung der Ansässigkeit im Sinn des DBA-Schweiz verbunden sein, wenn der Wohnsitz in Österreich aufgegeben wird und ein Wechsel in die "beschränkte Steuerpflicht" eintritt. Ob diese Gegebenheiten im Einzelfall tatsächlich vorliegen, ist eine Sachverhaltsfrage und kann daher nicht auf der Ebene des Bundesministeriums für Finanzen entschieden werden.
Als Sachverhaltsfrage stellt sich auch die Beurteilung dar, ob mit dem Wohnsitzwechsel eine Betriebsaufgabe, eine Betriebsverlegung oder eine Betriebsunterbrechung verbunden ist. Wird in der Schweiz keine weitere Maklertätigkeit ausgeübt und ist wahrscheinlich, dass der Betrieb in einem relativ kurzen Zeitraum (etwa 3 Jahre) in ähnlicher Weise wieder in Österreich aufgenommen wird, dann spricht dies für ein bloße Betriebsunterbrechung und nicht für eine Betriebsaufgabe oder eine Betriebsverlegung (EStR 2000 Rz 5638).
Liegt eine Betriebsunterbrechung und ein Wechsel in die beschränkte Steuerpflicht vor, dann würden Folgeprovisionen, die dem Steuerpflichtigen während seines Aufenthaltes in der Schweiz zufließen, als nachträgliche Einkünfte seiner in Österreich unterhaltenen Betriebstätte (vermutlich seine ehemalige Wohnung) zu werten sein, sodass nach Artikel 7 DBA-Schweiz das Besteuerungsrecht daran Österreich zusteht und die Schweiz zur Steuerfreistellung verpflichtet ist, und zwar auch dann, wenn im Zuflusszeitpunkt keine österreichische Betriebstätte mehr besteht.
Bundesministerium für Finanzen, 27. April 2006
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975 |
Schlagworte: | Ansässigkeitsverlegung, Betriebsunterbrechung, Folgeprovisionen |
Verweise: | EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 5638 |