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Behandlung mittelbarer Beteiligungen nach dem DBA-Griechenland

BMFBMF-010221/0017-IV/4/200623.1.20062006

EAS 2701

Gemäß § 12 DBA-Griechenland unterliegen Lizenzgebühren, die von einer in Griechenland ansässigen Gesellschaft an eine in Österreich ansässige Gesellschaft gezahlt werden, einer 10%igen Abzugsbesteuerung in Griechenland, wenn die österreichische Gesellschaft an der griechischen "zu mehr als 50 v. H. am Grund- oder Stammkapital beteiligt" ist. Ob dieses Quellenbesteuerungsrecht nur bei unmittelbarer oder auch bei mittelbarer Beteiligung besteht, wird im Abkommen selbst nicht ausdrücklich festgelegt (EAS 2666). Im Rahmen eines Express-Verständigungsverfahrens wurde nunmehr geklärt, dass Artikel 12 Abs. 2 sich nur auf unmittelbare Beteiligungen bezieht.

Bundesministerium für Finanzen, 23. Jänner 2006

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA GR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Griechenland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 39/1972

Schlagworte:

Lizenzgebühren, mittelbare Beteiligung

Verweise:

EAS 2666

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