EAS 2700
Betreibt eine österreichische Hotel-AG eine Golfanlage und bietet sie in diesem Zusammenhang Unterrichtsmöglichkeiten in einer Golfakademie unter Verwendung des Namens, der Unterrichtsmethode und der Markensymbole eines weltweit anerkannten Golflehrers an, dann sind die an die britischen Kapitalgesellschaft des ausländischen Golflehrers fließenden Lizenzgebühren sowie die Vergütungen für die von dieser britischen Gesellschaft jeweils kurzfristig angemieteten Golflehrer nach Maßgabe der DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005 (DBA-EVO), von der Abzugsbesteuerung in Österreich zu entlasten. Dies gilt für die in Österreich unter 183 Tagen jährlich eingesetzten ausländischen Golflehrer allerdings nur dann, wenn sie in DBA-Staaten ansässig sind, mit denen das anzuwendende DBA die so genannte "183-Tage-Klausel" enthält (Art. 15 Abs. 2 OECD-MA).
Nach der derzeit geltenden Fassung der DBA-EVO kann die Entlastung für die zur inländischen Arbeitsausübung abgestellten Golflehrer allerdings nur im Rückzahlungsweg herbeigeführt werden. In Kürze wird jedoch eine Novellierung der DBA-EVO erfolgen, derzufolge in solchen Fällen die britische Kapitalgesellschaft vom Finanzamt Bruck-Eisenstadt-Oberwart einen Freistellungsbescheid erlangen kann, vorausgesetzt dass die steuerliche Erfassung der Golflehrer in ihren Ansässigkeitsstaaten nachweisbar ist.
Bundesministerium für Finanzen, 23. Jänner 2006
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970 |
Schlagworte: | Golflehreranmietung, DBA-Entlastungsverordnung, Freistellungsbescheid |
Verweise: | DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005 |