Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 25 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Gastlehrer, Gastprofessoren |
Verweise: | Art. 7 OECD-MA, OECD-Musterabkommen |
2 Ausländische Gastlehrer an österreichischen Bildungseinrichtungen
7. Gemäß § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 sind ausländische Gastlehrer an österreichischen Bildungseinrichtungen als deren Arbeitnehmer einzustufen, wenn ihre Lehrtätigkeit im Rahmen eines von der Bildungseinrichtung vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplanes ausgeübt wird, und zwar auch dann, wenn mehrere Wochen- oder Monatsstunden zu Blockveranstaltungen zusammengefasst sind. Durch die ab 2005 eingetretene Vollrechtsfähgikeit der Universitäten ist hierdurch keine Änderung eingetreten.
8. Unter solchen Gegebenheiten kann ein internationaler Qualifikationskonflikt mit der Wirkung einer Doppelbesteuerung eintreten; dann nämlich, wenn der Ansässigkeitsstaat des Gastlehrers nach seinem Recht weiterhin an der Freiberuflichkeit der Lehrtätigkeit festhält. In Fällen dieser Art könnte das Problem nur im Wege eines internationalen Verständigungsverfahrens geklärt werden, das von Seiten des Gastlehrers in seinem Ansässigkeitsstaat zu beantragen wäre.
9. Soweit auf Grund der Doppelbesteuerungsabkommen inländische Steuerpflicht besteht, wird festzustellen sein, ob der ausländische Gastlehrer sich länger oder weniger lang als sechs Monate in Österreich aufhält. Denn darnach bestimmt sich, ob die Lohnsteuer gemäß § 70 Abs. 2 Z 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 nach den Regeln für beschränkt Steuerpflichtige mit 20% oder gemäß §§ 66 ff EStG 1988 nach den Regeln für unbeschränkt Steuerpflichtige mit progressiven Sätzen zu erheben ist. Nur in diesem zweiten Fall kommen die Begünstigungsbestimmungen der §§ 67 und 68 EStG 1988 zur Anwendung.
10. Im Fall beschränkter Steuerpflicht setzt ab 2005 eine Steuerleistung in Österreich erst dann ein, wenn mit den erzielten Einkünften der Jahresgrenzwert von 2.000 Euro überschritten wird (vor 2005 betrug der Jahresgrenzwert 3.630 Euro). Damit würde in allen derartigen Fällen, in denen von vornherein erkennbar ist, dass keine Steuerleistung erfolgen wird, die Vornahme eines Lohnsteuerabzuges für alle Beteiligten nur Verwaltungsaufwand mit sich bringen. Denn im Rahmen einer Folgeveranlagung käme es zur Rückerstattung der einbehaltenen Lohnsteuer. Die administrativen Beschwernisse würden sich noch zusätzlich steigern, wenn die ausländischen Gastlehrer während der Abwicklung des Veranlagungsverfahrens Österreich bereits wieder verlassen haben. Seitens des BMF werden daher keine Bedenken dagegen erhoben, dass von der Vornahme eines Lohnsteuerabzuges Abstand genommen wird, wenn eine schriftliche Erklärung des Gastlehrers vorliegt, dass seine inländischen Einkünfte nach Abzug allfälliger von ihm getragener und belegmäßig nachgewiesener Unterkunfts- und Reisekosten den Jahresgrenzwert von 2.000 Euro nicht übersteigen.
11. Sollten die Vergütungen für die Lehrtätigkeit des Gastlehrers nicht den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzurechnen sein, ergäbe sich eine inländische Steuerpflicht im Allgemeinen nur bei Bestand einer inländischen "Betriebstätte" (zB einem ständig zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz in der Bildungseinrichtung). In diesem Fall wären die Einkünfte als solche eines Vortragenden im Sinn von § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 zu werten und würden damit dem Steuerabzug nach § 99 EStG 1988 unterliegen. Wird in einem solchen Fall die Abzugsbesteuerung als dem DBA-Diskriminierungsverbot widersprechend bezeichnet, kann der Steuerabzug unterlassen werden, wenn die steuerliche Erfassung des Gastlehrers mit seinen Betriebstätteneinkünften in Österreich ausreichend dokumentiert wird.
12. Wird von einem Gastlehrer auf Grund einer "Gastlehrerbestimmung" eines Doppelbesteuerungsabkommens Steuerfreiheit in Österreich geltend gemacht, kann nach Maßgabe der DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005, der Steuerabzug unterlassen werden.
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 25 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Gastlehrer, Gastprofessoren |
Verweise: | Art. 7 OECD-MA, OECD-Musterabkommen |