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Fiktivsteueranrechnung bei thailändischen Dividenden

BMFBMF-010221/0668-IV/4/200528.10.20052005

EAS 2665

§ 97 Abs. 4 EStG sieht vor, dass im Fall endbesteuerter ausländischer Kapitalerträge eine Sonderveranlagung beantragt werden kann, um eine DBA-konforme Anrechnung von Auslandssteuern zu erwirken. Diese Sonderveranlagung, die einerseits eine progressionserhöhende Wirkung der ausländischen Kapitalerträge zur Folge hat, andererseits aber nicht die Einbeziehung auch aller anderen endbesteuerten Kapitalerträge erfordert, ist nach dem derzeitigen Gesetzeswortlaut auf die durch Kapitalertragsteuerabzug endbesteuerten Kapitalerträge eingeschränkt.

Erfolgt für ausländische Kapitalerträge nach § 37 Abs. 8 EStG eine Veranlagungsendbesteuerung, ist derzeit keine Regelung im innerstaatlichen Recht vorgesehen, wie die Auslandssteueranrechnung vorzunehmen ist. Angesichts des Umstandes, dass die Veranlagungsendbesteuerung als Kapitalertragsteuerersatz anzusehen ist, erscheint eine Gesetzesinterpretation sachgerecht, derzufolge der Anrechnungsmechanismus bei der Endbesteuerung durch Veranlagungsbesteuerung jenem im Fall eines Kapitalertragsteuerabzuges entsprechen soll.

Eine solche Auslegung von § 97 EStG verstößt nicht gegen Abkommensrecht, da auf der Ebene der Doppelbesteuerungsabkommen nicht in die Frage eingegriffen wird, in welcher Weise Abkommensverpflichtungen umgesetzt werden.

Bezieht daher ein in Österreich ansässiger Abgabepflichtiger Gewinnausschüttungen einer thailändischen Kapitalgesellschaft, die nicht im Wege einer österreichischen Bank bereits dem Kapitalertragsteuerabzug unterzogen worden sind und die daher der Veranlagungsendbesteuerung zuzuführen sind, dann kann wie bei den abzugsbesteuerten Auslandsdividenden auf der Grundlage von § 97 Abs. 4 EStG in Verbindung mit Art. 23 Z 3 DBA-Thailand eine Anrechnung der (nicht erhobenen) thailändischen Fiktivsteuer ("matching-credit") erwirkt werden.

28. Oktober 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 97 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 37 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 23 Abs. 3 DBA T (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Thailand (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 263/1986

Schlagworte:

matching-credit, Fiktivsteueranrechnung, Veranlagungsendbesteuerung

Stichworte