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KESt-Entlastung bei Gewinnausschüttungsvorbehalt

BMFBMF-010221/0683-IV/4/200528.10.20052005

EAS 2667

Veräußert eine niederländische Gesellschaft ihre Beteiligung an einer österreichischen Tochtergesellschaft an eine schweizerische Kapitalgesellschaft und wird anlässlich der Veräußerung ein Dividendenvorbehalt zugunsten der Veräußerin vereinbart und korrespondierend in den Niederlanden und in Österreich steuerlich anerkannt (EAS 788), wird eine (nachträgliche) Gewinnausschüttung zwar der niederländischen Gesellschaft zugerechnet, doch ist diese im Zeitpunkt des Einkünftezuflusses nicht mehr Muttergesellschaft der ausschüttenden österreichischen Gesellschaft.

Nach dem reinen Wortlaut sowohl der "Mutter-Tochter-Richtlinie" als auch des zu ihrer Umsetzung in das EStG aufgenommenen § 94a EStG können sich aber nur jene Kapitalgesellschaften auf eine KESt-Freistellungsverpflichtung berufen, die im Zeitpunkt des Beziehens der Gewinnausschüttung den Status der Muttergesellschaft aufweisen; dies ist aber im Fall eines Gewinnausschüttungsvorbehaltes bei der die Dividende beziehenden Kapitalgesellschaft nicht mehr der Fall. Eine vom Wortlaut abweichende Auslegung in Bezug auf Fälle eines Gewinnausschüttungsvorbehaltes kann aber bei Normen des EU-Rechtes nicht einseitig von Österreich aus vorgenommen werden. Neue Überlegungen könnten angestellt werden, wenn ein Fall einer "phasengleichen Aktivierung" des Gewinnanspruches bei der niederländischen Muttergesellschaft vorliegen sollte (siehe hierzu insb. BFH 26.11.1998, BStBl II, 1999, 547).

Was nun die Anwendbarkeit der Doppelbesteuerungsabkommen auf Fälle des Gewinnausschüttungsvorbehaltes anlangt, ist Österreich zu einer teleologischen Auslegung bereit (EAS 788). Wird daher auf holländischer Seite die Gewinnausschüttung als nachträglicher Dividendenbezug von der (ehemaligen) österreichischen Tochtergesellschaft anerkannt, kann auf österreichischer Seite eine Kapitalertragsteuerherabsetzung auf 5% in Anspruch genommen werden.

28. Oktober 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 94a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Gewinnausschüttungsvorbehalt, Mutter-Tochter-Richtlinie

Verweise:

BFH 26.11.1998, IV R 52/96, BStBL II 1999, 547
Mutter-Tochter-Richtlinie, RL 90/435/EWG , ABl. Nr. L 225 vom 20.08.1990 S. 6
EAS 788

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