EAS 2613
Hat ein deutsches Softwareunternehmen einen in Österreich ansässigen EDV-Techniker als Softwareberater im Angestelltenverhältnis aufgenommen und übt der Techniker seine Tätigkeit sowohl in Deutschland als auch in Österreich aus, dann steht das Besteuerungsrecht an den auf die Deutschland-Tätigkeit entfallenden Einkünften Deutschland zu; dieser Teil der Einkünfte ist in Österreich unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung freizustellen; dies allerdings nur dann, wenn Deutschland auch tatsächlich eine steuerliche Erfassung dieser Bezugsteile vornimmt (siehe die "subject-to-tax-Klausel" in Art. 15 Abs. 4 DBA-Deutschland). Die Wirkungen dieser "subject-to-tax-Klausel" haben auf die Erhebung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen keinen Einfluss.
Sollte der deutsche Arbeitgeber in Österreich eine Betriebstätte errichten, der der österreichische Techniker als Dienstnehmer zuzuordnen ist, würde im Fall einer 183 Tage pro Kalenderjahr nicht überschreitenden Deutschland-Tätigkeit kein Verlust der deutschen Besteuerungsberechtigung eintreten. Denn eine Betriebstätte kann nicht als Arbeitgeber gewertet werden (BFH 29.1.1986, I R 296/82, BStBl II 1986, 513), sodass für eine Anwendung der "183-Tage-Klausel" des Art. 15 Abs. 2 DBA-Deutschland kein Raum bleibt.
6. Mai 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 15 Abs. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002 |
Schlagworte: | Arbeitnehmerentsendung, Subject-to-tax-Klausel, 183-Tage-Klausel |
Verweise: | BFH 29.01.1986, I R 296/82, BStBl II 1986, 513 |