EAS 2610
Artikel 14 des Zusatzprotokolls Nr. I vom 16. April 1948, BGBl. Nr. 164/1955 und 223/1957, zum Abkommen für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit über die Rechtsfähigkeit, die Privilegien und Immunitäten der Organisation (OECD-Privilegienprotokoll) sieht in lit. b vor, dass die Beamten der Organisation die gleiche Befreiung von der Besteuerung der ihnen bezahlten "Gehälter und Bezüge" genießen, wie sie die Beamten der bedeutendsten internationalen Organisationen genießen, und zwar unter den gleichen Bedingungen. Auf Grund dieser Gleichstellungsverpflichtung werden daher die von der OECD bezahlten Ruhegehälter in gleicher Weise als vom Begriff "Bezüge" erfasst angesehen, wie dies bei den UNO-Beamten in Art. V Abschn. 18 lit. b des Übereinkommens vom 13. Feber 1946, BGBl. Nr. 126/1957, geschieht (zB EAS 735). Dem Umstand, dass in dem UNO-Privilegienübereinkommen der Begriff "Gehälter und Einkünfte" verwendet wird, wohingegen das OECD-Privilegienprotokoll von "Gehältern und Bezügen" spricht, wird im gegebenen Zusammenhang keine rechtserhebliche Bedeutung beigemessen, die zu einer anders lautenden Rechtsbeurteilung führen könnte.
6. Mai 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Privilegien und Immunitäten für internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977 |
Schlagworte: | OECD-Vorruhestandsbezüge |
Verweise: | Art. 5 Abschnitt 18 lit. b Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen, BGBl. Nr. 126/1957 |