vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Pension der italienischen Staatsbahnen

BMFBMF-010221/0265-IV/4/200513.4.20052005

EAS 2598

Artikel 19 Abs. 2 DBA-Italien stellt fest, dass Einrichtungen der italienischen Staatsbahnen mit den anderen öffentlichen Stellen Italiens gleichzubehandeln sind. Nach dem Abkommenswortlaut ist diese Gleichstellung für die Besteuerung der Aktivbezüge (Art. 19 Abs. 1 DBA-Italien) vorgesehen; misst man dieser Bestimmung aber bloß klarstellende Bedeutung zu, dann käme ihr auch für die in Art. 19 Abs. 3 behandelten Ruhegenüsse Bedeutung zu.

Es bestehen keine Bedenken auf Reziprozitätsbasis nach dieser zweiten Auslegungsvariante vorzugehen. Wird daher von italienischer Seite eine Bestätigung vorgelegt, dass eine von den italienischen Staatsbahnen an eine in Österreich ansässig gewordene italienische Staatsbürgerin gezahlte Pension gemäß Artikel 19 Abs. 3 DBA-Italien tatsächlich in Italien besteuert wird, dann kann unter den gegebenen Umständen dieser Beurteilung auf österreichischer Seite gefolgt werden.

13. April 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 19 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985

Schlagworte:

italienische Staatsbahnen, Staatsbahnpension, Pensionen, Besteuerungsnachweis

Stichworte