EAS 2582
Engagiert sich ein österreichischer Investor in operativen Tourismus- und Handelsaktivitäten in den von der Flutkatastrophe betroffenen südostasiatischen Staaten und werden die vor Ort gegründeten Gesellschaften von einer auf den Malediven errichteten - und dort steuerfreien - Holdinggesellschaft gehalten, dann ist einzuräumen, dass die Zwischenschaltung der genannten Holdinggesellschaft insoweit keine Steuerfluchtbedenken aufkommen lässt, als es um Gewinnausschüttungen der asiatischen Gesellschaften geht. Denn sowohl bei Direktausschüttung wie auch bei Ausschüttung über die Malediven-Gesellschaft fällt eine 25%ige österreichische Endbesteuerung an. Auch bei Veräußerung der asiatischen Beteiligungen oder der Beteiligung an der Malediven-Gesellschaft ergeben sich keine steuerlichen Vorteile durch die Zwischenschaltung der Malediven-Gesellschaft, da eine Veräußerungsgewinnbesteuerung in den Händen des Investors ebenfalls 25% nicht übersteigen kann. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist daher anzunehmen, dass die gewählte Gestaltung auch steuerlich unbedenklich ist.
Allerdings kann im Rahmen des ministeriellen EAS-Verfahrens keine verbindliche Aussage darüber getroffen werden, wie ein konkreter Sachverhalt schlussendlich vom zuständigen Finanzamt zu evaluieren ist. In solchen Fällen könnte sich daher gegebenenfalls eine Vorabklärung mit dem zuständigen Finanzamt auf der Grundlage der vorliegenden EAS empfehlen.
4. März 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | OECD-MA, OECD-Musterabkommen |
Schlagworte: | Holdinggesellschaft, Einkünftezurechnung |