EAS 2549
EAS 2501 hat sich mit Gewinnausschüttungen einer maltesischen International Trading Company (ITC) befasst, wobei darauf abgestellt worden ist, dass ihr Gesellschafter eine österreichische Kapitalgesellschaft ist.
Ist der österreichische Alleingesellschafter hingegen eine natürliche Person, dann ist die Gewinnausschüttung in Österreich als Sondereinkunft mit 25% der österreichischen Besteuerung zuzuführen. Artikel 23 Abs. 2 DBA-Malta verpflichtet Österreich nach den allgemein üblichen Grundsätzen zur Anrechnung einer maltesischen Quellensteuer, die von der Gewinnausschüttung erhoben wird.
Wird anlässlich der Gewinnausschüttung die 35-prozentige Körperschaftsteuer der ITC erhoben, dann ist diese nicht anrechnungsbegünstigt. Denn die Anrechnungsfähigkeit kommt einer ausländischen Steuer nur dann zu, wenn sie die Einkunftserzielung des Gesellschafters und nicht jene der Gesellschaft betrifft.
Wird eine dem Gesellschafter mit 27,5% angelastete Dividendensteuer in Malta durch Anrechnung der 35%igen Körperschaftsteuer in ein rückzahlbares Guthaben gewandelt, kann auch insoweit kein Anrechnungsbedarf in Österreich erkannt werden.
5. Jänner 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA M (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Malta (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 294/1979 |
Schlagworte: | Anrechnungsmethode |
Verweise: |