26a.3.3 Voraussetzungen für die Nichterhebung

BMF06 0104/9-IV/6/0022.3.2005

26a.3.3.1 Vorliegen eines Schulderlasses

Rz 7254
Es bedarf eines Nachlasses von (eventuell auch künftigen) Verbindlichkeiten (nicht begünstigt: Schuldübernahme gemäß § 1404 ABGB, Verzicht auf künftige Zinsen, Zuschüsse des Gläubigers oder eines Dritten, Erlass des negativen Kapitalkontos eines ausscheidenden Personengesellschafters).

26a.3.3.2 Allgemeine Sanierungsmaßnahme

Rz 7255
Die Gläubiger (sämtliche, die Mehrheit, eventuell auch eine Minderheit) müssen sich bereit finden, auf ihre Forderungen ganz oder teilweise zu verzichten. In Ausnahmefällen kann auch der Nachlass eines einzelnen (Haupt-)Gläubigers genügen (VwGH 15.5.1997, 95/15/0152), die schematische Anwendung einer 50%-Grenze ist nicht zielführend. Maßgebend ist die Größenrelation der nachgelassenen Forderungen zu den nicht nachgelassenen. Betragen die Forderungen der Gläubiger, welche Schulden erlassen haben, nur 18%, liegt ein steuerfreier Sanierungsgewinn nicht vor (VwGH 23.2.1994, 92/13/0289), in Einzelfällen (siehe VwGH 19.5.1993, 89/13/0252, betreffend eine Apotheke) kann auch eine Minderung der Schuldenlast von 16% genügen.

26a.3.3.3 Sanierungsbedürftigkeit

Rz 7256
Sanierungsbedürftigkeit eines Betriebes liegt vor, wenn dieser ohne Schulderlass nicht in der Lage wäre, seinen Verpflichtungen nachzukommen und daher vor dem wirtschaftlichen Zusammenbruch steht (bei drohender Überschuldung oder Illiquidität). Sie liegt idR nicht vor, wenn steigende Umsätze und Gewinne verbunden mit einem positiven Saldo von Betriebskonten gegeben sind oder aus privaten Mitteln des Unternehmers (auch Sonderbetriebsvermögen und Privatvermögen von Gesellschaftern) Abhilfe geschaffen werden kann.

26a.3.3.4 Sanierungsabsicht

Rz 7257
Sie besteht darin, die wirtschaftliche Gesundung herbeizuführen und ist im Rahmen eines allgemeinen Forderungsverzichts (Akkords) oder Ausgleichsverfahrens zu vermuten (VwGH 27.4.1971, 1420/69). Keine Sanierungsabsicht: bei Abgabennachsicht (ohne Einbeziehung in eine allgemeine Sanierungsmaßnahme) der Abgabenbehörde (VwGH 20.11.1964, 1657/63); Nachlass zur Erhaltung des guten Rufes eines Gesellschafters (VwGH 27.3.1985, 83/13/0068); Forderungsverzicht als verdeckte Ausschüttung; Fehlen von Maßnahmen der Gesellschafter (zB Leistung eines Gesellschafterzuschusses) um die Stilllegung des Betriebes zu verhindern. Eine Vereinbarung, in der sich der Schuldner zwecks vergleichsweiser Bereinigung sämtlicher gegenseitig geltend gemachter Ansprüche zur Zahlung eines bestimmten Betrages verpflichtet, stellt einen für die Begünstigung unbeachtlichen außergerichtlichen Vergleich iSd § 1380 ABGB dar (VwGH 14.4.1993, 90/13/0288).

26a.3.3.5 Sanierungseignung (oder Sanierungsfähigkeit)

Rz 7258
Kennzeichen dafür ist die Möglichkeit, den Betrieb vor dem Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragfähig zu machen. Kriterien sind die zukünftigen Betriebsergebnisse, die Entwicklung des Kapitalkontos, der Grad der Überschuldung und die Höhe der stillen Reserven. Das Unternehmen muss saniert werden (nicht aber der Unternehmer, VwGH 31.3.1998, 95/13/0265), das ist nicht der Fall, wenn das Betriebsvermögen fast zur Gänze veräußert werden muss, auch wenn die nach wie vor aufrechte juristische Person (bei Zufuhr neuen Kapitals) in weiterer Folge noch am Geschäftsleben teilnehmen könnte (VwGH 20.11.1996, 94/15/0137). Bei Vorliegen eines einheitlichen Betriebsvermögens kann Sanierungseignung auch dann vorliegen, wenn ein Teilbetrieb aufgegeben wird und dies zur Rettung des verbleibenden Teilbetriebes dient.

Rz 7259
Liegt ein Sanierungsplan nicht vor, werden bei verschiedenen Gläubigern zu verschiedenen Zeitpunkten unterschiedliche Nachlässe erzielt und werden zudem im Sanierungszeitraum Selbstbemessungsabgaben hinterzogen (Umsatzsteuer), so spricht dies gegen eine Sanierungseignung (VwGH 20.4.1999, 98/14/0120).

Rz 7260
Eine Betriebsveräußerung nach dem Schuldnachlass oder die Fortführung des Unternehmens in einer Nachfolgegesellschaft oder Auffanggesellschaft sprechen nicht gegen die Sanierungsfähigkeit. Ein gezielt erstellter Sanierungsplan der konsequent umgesetzt wird, ist Indiz für die Sanierungseignung.

Rz 7261
Gegen die Sanierungseignung spricht eine Betriebseinstellung nach der versuchten Sanierung, das Unterbleiben der Ertragsfähigkeit, das Eintreten weiterer Verluste (VwGH 3.10.1990, 90/13/0018 - drei weitere Jahre), ein Missverhältnis zwischen den flüssigen Mitteln und der weiterbestehenden Schuldenlast.

Rz 7262
Entzieht der Lieferant durch abrupte Beendigung der Geschäftsbeziehung dem Unternehmen die wirtschaftliche Grundlage und verzichtet er auf Forderungen, auf Grund langwieriger Verhandlungen und Konkursandrohungen, ist im Hinblick auf den sonstigen Sachverhalt in dieser Maßnahme keine geeignete Sanierungsmaßnahme zu erblicken (VwGH 3.10.1990, 89/13/0129).

Rz 7263
Der Zweck einer Sanierung wird nicht (automatisch) stets dadurch erreicht, dass ein Ausgleich erfüllt wird. Maßgebend ist vielmehr die Gesundung des Betriebes; von einer solchen kann nicht gesprochen werden, wenn die Betriebseinstellung noch vor der Zahlung der ersten Quote erfolgt.

Rz 7264
Ein Schulderlass von 11,91% der vorhandenen Schulden stellt keine Maßnahme dar, die etwas an der Überschuldung ändern kann, wenn sich trotz Erzielung von Gewinnen die Schulden auch nach dem Nachlass weiter erhöhen (VwGH 15.4.1997, 93/14/0075).

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