19.5.4.5 Realteilung

BMF06 0104/9-IV/6/0022.3.2005

Rz 5979
Sind die Voraussetzungen des Art. V UmgrStG nicht gegeben, kommt es für alle Gesellschafter zur Vollaufdeckung der stillen Reserven (§ 24 Abs. 7 EStG 1988).

19.5.4.6 Erbauseinandersetzung

Rz 5980
Die Nachlassteilung hat vor der Einantwortung des Nachlasses stattzufinden; für Vorgänge danach gelten die allgemeinen steuerlichen Grundsätze. Übernimmt im Rahmen eines Erbübereinkommens vor Einantwortung zB ein Erbe den Betrieb und ein anderer das Privatvermögen ohne dass Ausgleichszahlungen mit nachlassfremden Mitteln erfolgen, die den Charakter einer bloßen realen Aufteilung verändern, liegt eine einkommensteuerlich unbeachtliche Erbauseinandersetzung vor.

Rz 5981
Die Höhe der vom Betriebsübernehmer zu leistenden Ausgleichszahlung kann - wirtschaftlich betrachtet - dazu führen, dass der andere Erbe in die Rechtsstellung des Erblassers auch hinsichtlich des Betriebsvermögens eintritt und anschließend seinen Mitunternehmeranteil iSd § 24 veräußert (VwGH 26.5.1998, 93/14/0191; VwGH 22.12.1976, 1688/74). Eine Erbteilung in der Weise, dass ein abgefundener Erbe hinsichtlich des vorhandenen Betriebsvermögens gar nicht in die Rechtsstellung des Erblassers eintritt und Einkünfte aus dem ererbten Betrieb daher von vornherein diesem Erben nicht zugerechnet werden, kann grundsätzlich nur angenommen werden, wenn das Erbübereinkommen eine bloße Aufteilung der zum Nachlass gehörenden Wirtschaftsgüter zum Ziel hat. Eine Ausgleichszahlung (Wertausgleich) mit nicht zur Erbmasse gehörenden Wirtschaftsgütern bzw. mit nachlassfremden Mitteln führt dabei solange zu keiner anderen Betrachtung, als der gemeine Wert der für die Übertragung des Betriebes erhaltenen Quote der Nachlassgegenstände die Ausgleichszahlung übersteigt.

Beispiel:

Ein Nachlass besteht einerseits aus einem Betrieb mit einem Buchwert von 600.000 S und einem gemeinen Wert von 1.000.000 S und andererseits aus einem im Privatvermögen des Erblassers befindlichen Grundstück mit einem gemeinen Wert von 800.000 S.

Die Erben A und B kommen vor Einantwortung überein, dass A den Betrieb und B das Grundstück übernimmt. A muss an B vereinbarungsgemäß zusätzlich eine Ausgleichszahlung von 100.000 S leisten (damit jeder der Erben tatsächlich einen Wert von 900.000 S erhält). Auf A und B entfallen vor Erbteilung je 50% des Betriebes und je 50% des Grundstückes. B erhält von A dessen Grundstücksquote von 400.000 S und 100.000 S in bar. Da der gemeine Wert der Grundstücksquote den Betrag der Ausgleichszahlung übersteigt, ist eine steuerneutrale Nachlassteilung anzunehmen.

Rz 5982
Erwirbt ein Erbe vor Einantwortung die gesamte Verlassenschaft gegen Abfindungszahlungen an die anderen Erben, ist ein solcher Vorgang entweder als entgeltliches Rechtsgeschäft (Anschaffung bzw. Veräußerung, VwGH 19.10.1993, 89/14/0052) oder als unentgeltliche Übertragung (gemischte Schenkung, VwGH 18.2.1999, 97/15/0021) zu beurteilen.

Rz 5983
Hat der Erbe kein Eintrittsrecht in den Mitunternehmeranteil des Erblassers, sondern wird die Personengesellschaft von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt, ist der im Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers entstandene Abfindungsanspruch und somit der Veräußerungsgewinn noch dem Erblasser zuzurechnen.

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