9.1 Investitionsfreibetrag (§ 10 EStG 1988)
9.1.1 Allgemeine Voraussetzungen
Ein Investitionsfreibetrag kann bei der Anschaffung oder Herstellung bestimmter abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bis zu dem im Gesetz festgelegten Höchstsatz (Prozentsatz) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend gemacht werden. Der Abgabepflichtige hat bei der Geltendmachung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ein Wahlrecht. Die Absetzung für Abnutzung wird durch den Investitionsfreibetrag nicht berührt. Kommt es im Jahr der Anschaffung oder Herstellung zu einer Teilwertabschreibung, ist ein Investitionsfreibetrag auch neben der Teilwertabschreibung zulässig.Rechtslage ab 1. Jänner 2001Für ab 1. Jänner 2001 anfallende Anschaffungs- oder Herstellungskosten steht ein Investitionsfreibetrag - unabhängig davon, ob ein Regelwirtschaftsjahr oder ein abweichendes Wirtschaftsjahr gegeben ist - nicht mehr zu.
Im Bereich der Anschaffung von Wirtschaftsgütern steht ein Investitionsfreibetrag nicht mehr zu, wenn der Anschaffungszeitpunkt (das ist abweichend von Rz 2166 generell der Zeitpunkt des Überganges der Preisgefahr) nach dem 31. Dezember 2000 liegt. Der Zeitpunkt des Abschlusses des Verpflichtungsgeschäftes (Vertragsabschluss) ist wie jener der Bezahlung unmaßgeblich. Auch für Anschaffungsnebenkosten (zB Montagekosten, Rz 2186) oder nachträgliche Anschaffungskosten (Rz 2188 ff), die nach dem 31. Dezember 2000 anfallen, steht ein Investitionsfreibetrag nicht mehr zu. Dies gilt auch dann, wenn die "Basisanschaffung" vor dem 1. Jänner 2001 war und als solche noch einen Investitionsfreibetrag ausgelöst hat.
Bei Herstellungen steht der Investitionsfreibetrag nur für bis zum 31. Dezember 2000 anfallende (Teil)Herstellungskosten zu. Dies gilt bei langfristigen Fertigungen (Rz 3773) auch dann, wenn der Investitionsfreibetrag gemäß § 10 Abs. 7 EStG 1988 erst im Fertigstellungszeitpunkt geltend gemacht wird. Liegt dieser Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 2000, steht ein Investitionsfreibetrag nur für jene Teilherstellungskosten zu, die vor dem 1. Jänner 2001 angefallen sind.
Rechtslage ab 1. Jänner 2001Die übrigen Regelungen des § 10 EStG 1988 wie die Nachversteuerung eines vor dem Jahr 2001 geltend gemachten Investitionsfreibetrages, die Verrechnung von nicht ausgleichsfähigen Verlusten im Sinn des § 10 Abs. 8 EStG 1988 gelten unverändert weiter. Vermindern sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach dem Jahr 2000, ist weiterhin der Investitionsfreibetrag insoweit aufzulösen.
9.1.1.1 Betriebliche Einkünfte
Der Investitionsfreibetrag ist nur bei den betrieblichen (Gewinn-)Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988) zulässig.9.1.1.2 Zulässige Gewinnermittlungsarten
Voraussetzung für die Geltendmachung ist, dass der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 bzw. § 5 EStG 1988 oder durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelt wird.Bei Inanspruchnahme einer Pauschalierung ist die Geltendmachung eines Investitionsfreibetrages grundsätzlich nicht möglich (siehe dazu im Einzelnen Rz 4127).9.1.1.3 Ordnungsmäßigkeit der Buchführung/Aufzeichnungen
Eine ordnungsmäßige Buchführung bzw. ordnungsmäßige Führung von Aufzeichnungen ist nicht Voraussetzung für die Geltendmachung des Investitionsfreibetrages. Erforderlich ist aber jedenfalls, dass der Steuerpflichtige Bücher bzw. Aufzeichnungen führt, die - wenn auch unter Vornahme von Korrekturen - für die Gewinnermittlung herangezogen werden können. Sind die Bücher bzw. Aufzeichnungen so mangelhaft geführt, dass es zu einer Globalschätzung kommt, kommt die Bildung eines Investitionsfreibetrages grundsätzlich nicht in Betracht (VwGH 13.10.1981, 81/14/0049). Andere behördliche Gewinnänderungen (Sicherheitszuschläge, Teilschätzungen usw.) lassen die Berechtigung zur Bildung eines Investitionsfreibetrages unberührt.9.1.1.4 Geltendmachung
9.1.1.4.1 Betriebsvermögensvergleich
Bilanzierende Steuerpflichtige müssen die Investitionsfreibeträge eines jeden Wirtschaftsjahres in einer Summe gesondert bezeichnet ausweisen (§ 10 Abs. 1 EStG 1988). Bei Gewinnermittlung gemäß § 5 EStG 1988 kann ein Investitionsfreibetrag - unter Beachtung der besonderen steuerlichen Ausweispflicht - nur dann steuerwirksam geltend gemacht werden, wenn er bereits in der Handelsbilanz angesetzt worden ist. Ein Ansatz als unversteuerte Rücklage (§ 205 HGB) reicht aus. Zum Wahlrecht gemäß § 223 Abs. 6 HGB siehe Rz 2474.Die nachträgliche Geltendmachung oder nachträgliche Erhöhung eines Investitionsfreibetrages ist nur im Wege der Bilanzänderung (siehe Rz 653 ff) möglich. Die dazu erforderliche wirtschaftliche Begründung wird vor allem in folgenden Fällen gegeben sein:- erstmalige Geltendmachung eines Investitionsfreibetrages, wenn sich die Aktivierungspflicht eines Aufwandes (Aktivierung der Aufwendungen für ein Wirtschaftsgut) erst nachträglich im Zuge der Veranlagung oder einer Buch- und Betriebsprüfung ergibt,
- Aktivierung nachträglicher Anschaffungs- und Herstellungskosten durch die Abgabenbehörde: Wurde von allen bisher aktivierten Beträgen ein Investitionsfreibetrag zu einem einheitlichen Satz geltend gemacht, hat die Berücksichtigung eines weiteren Investitionsfreibetrages von Amts wegen zu erfolgen, in anderen Fällen ist das Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen herzustellen,
- erstmalige Bildung, wenn eine vom Steuerpflichtigen zunächst als außerbetrieblich eingestufte Tätigkeit nachträglich als betriebliche Tätigkeit eingestuft wird,
- Anpassung des Prozentausmaßes des Investitionsfreibetrages entsprechend einer nachträglich geänderten Einstufung des Wirtschaftsgutes,
- erstmalige Bildung, wenn nachträglich festgestellt wird, dass ein zunächst angenommener Ausschlussgrund nicht besteht (zB bei Verlängerung der Nutzungsdauer).