Die Prämie kann im Rahmen der Höchstbemessungsgrundlage nur für die tatsächlich gezahlten Beiträge in Anspruch genommen werden. Die Einschränkung, Einstellung (und auch die Wiederaufnahme) der Beitragsleistungen ist jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode zulässig. Es kommt daher in diesen Fällen zu keiner Prämienrückzahlung, sondern es verringert sich lediglich die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu ermittelnde Leistung (
§ 108b Abs. 1 Z 5 EStG 1988).