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...ABC der Vereinbarungen:

BMF06 0104/9-IV/6/0022.3.2005

Kapitalgesellschaft (siehe Rz 1196 ff)

Kriterien zur steuerlichen Anerkennung sind auch für Rechtsbeziehungen zwischen Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern von Bedeutung

VwGH 26.5.1993, 89/13/0082

Fremdunüblichkeit der Bürgschaftsübernahme eines Rechtsanwaltes bei Verknüpfung der Erlangung einer Syndikusposition und gleichzeitiger Übernahme einer Beteiligung an jener GmbH, deren Syndikus er werden soll

VwGH 30.9.1999, 97/15/0101

Fremdüblichkeit von Verträgen zwischen Kapitalgesellschaft und Gesellschaftern

VwGH 5.10.1994, 94/15/0036

Verdeckte Ausschüttung bei fehlender Darlehensverzinsung einer GmbH gegenüber nahe stehenden Gesellschafter

VwGH 26.5.1999, 99/13/0039

Vereinbarungen zwischen Ein-Mann-Gesellschaft und Gesellschafter unterliegen Fremdvergleich

VwGH 14.4.1993, 91/13/0194

Klarer Inhalt von Vereinbarungen - Allgemeines Grundsätze (siehe Rz 1130 ff)

Pflicht zur Aufklärung unklarer Vertragsgestaltungen durch den sich darauf Berufenden

VwGH 29.6.1995, 93/15/0115

Erfordernis des Festhaltens wesentlicher Vertragspunkte

VwGH 22.9.1992, 88/14/0074

Abweichen von allgemein üblichen Vertragsinhalten

VwGH 6.10.1992, 88/14/0045

Keine laufende Aufzeichnung von Leistungsbeziehungen

VwGH 6.10.1992, 89/14/0078

Kollektivvertrag (siehe Rz 1158)

Bei Gehaltszahlungen hinsichtlich der Einstufung in die richtige Verwendungsgruppe und für deren Höhe (insb. im Hinblick auf auch fremdübliche Überbezahlungen) heranzuziehen

VwGH 29.7.1997, 93/14/0056

Anhaltspunkt für Fremdüblichkeit der Entlohnung

VwGH 15.3.1995, 92/13/0271

Fremdunüblichkeit von unter dem Kollektivvertrag liegenden Gehaltszahlungen

VwGH 16.11.1993, 90/14/0083

Konkludentes Verhalten (siehe Rz 1181)

das mit ausreichender Deutlichkeit nach außen dringt, kann eine Mitunternehmerschaft begründen

VwGH 13.10.1987, 87/14/0114

Lebensversicherung

Unüblichkeit der Übernahme der Prämie, wenn in Gesamtausstattung nicht gedeckt

VwGH 12.1.1983, 81/13/0004

Lohnzahlungen (siehe Rz 1148 ff)

siehe Gehaltszahlungen

siehe Erkenntnis bei Abschn. 5.4.6.2 u "Gehaltszahlungen"

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