Echte stille Gesellschaft (siehe Rz 1190 ff) | |
Erfordernis der Bekanntgabe gegenüber dem zuständigen Finanzamt und des Erfüllens der sonstigen Kriterien | |
Erfordernis der Anzeige beim sachlich zuständigen Finanzamt | |
Einer als Äquivalent für erbrachte Arbeitsleistungen anzusehende Entlohnung liegt ein Dienstverhältnis zu Grunde. | |
"GmbH und Still(er Gesellschafter)" unterliegt auch dann dem Fremdvergleich, wenn zwar keinerlei familiäre, aber entsprechende gesellschaftsrechtliche Verflechtungen bestehen | |
Fremdunüblichkeit einer Beteiligung eines Lehrlings zu Beginn des Lehrverhältnisses mit 20% des Gewinnes | |
Nach der Lebenserfahrung beteiligt sich ein gesellschaftsfremder Dritter nicht zu einem Zeitpunkt, in dem der gänzliche Verlust der Einlage absehbar war | |
Ehegattenvereinbarungen (siehe Rz 1134, 1147 und 1224) | |
Verstösse gegen das Notariatszwanggesetz führen nicht zur Unbeachtlichkeit des Rechtsgeschäfts | |
Gütergemeinschaft bewirkt nicht, dass Einkünfte von vornherein beiden Ehegatten als zugeflossen gelten bzw. dass deshalb ein Gesellschaftsverhältnis besteht | |
Ausschluss eines Dienstverhältnisses bei Gütergemeinschaft | VwGH 5.12.1973, 0789/73 |
Abgeltungsanspruch gemäß § 98 ABGB | |
Zurechnung von Einnahmen ist nicht davon abhängig, auf welches Konto eine Zahlung überwiesen wurde | |
Eheliche Wohnung (siehe Rz 1161 ff und Rz 1206 ff) Allgemeine Nichtabzugsfähigkeit von Aufwendungen | |
Einmann-GmbH (siehe Rz 1142 ff) | |
Ermittlungsverfahren oftmalig Voraussetzung für die Überprüfung von Angehörigenvereinbarungen, wobei Verfahrensgrundsätze der BAO zu beachten sind | |
Familienhafte Mitarbeit (siehe Rz 1142 ff) | |
Rechtsgrundlage sind nicht unmittelbar aktualisierte Entgeltsvorstellungen, sondern zB Erbringung eines Beitrages zur Befriedigung der Familienbedürfnisse, Erwerb von Erfahrung oder Erweis der Tauglichkeit für Nachfolge als Betriebsinhaber | |
typische Tätigkeiten: zB Rasenmähen, Streicharbeiten | |
typische Tätigkeiten: zB Reinigungsarbeit, Telefondienst, Botengänge | |
typische Tätigkeiten: zB gelegentliche Chauffeurdienste, Bankerledigungen | |
Tätigwerden ausschließlich in der Freizeit spricht für familienhafte Mitarbeit | VwGH 21.10.1986, 86/14/0042 |
Getrennte Betrachtung bei Tätigwerden in einem Dienstverhältnis in einem Bereich und in familienhafter Mitarbeit in anderem Bereich | VwGH 21.10.1986, 86/14/0042 |
Tätigwerden in der Freizeit oder im Urlaub | VwGH 21.10.1986, 86/14/0042 |
Fremdunüblichkeit der Ausrichtung der Entlohnung an einer gesetzlichen Regelung (betreffend Bagatellregelung des § 21 Abs. 6 UStG 1972) | |
Lohnzahlungen eines öffentlich Bediensteten für Telefondienst | VwGH 27.6.1989, 88/14/0112 |
Familienhafte Mitarbeit in bäuerlichen Kreisen | VwGH 30.6.1988, 87/16/0026 |
Wartungsarbeiten am väterlichen PKW gegen jährlichen Einmalbetrag von S 3.000 (218,02 Euro) bis S 4.000 (290,69 Euro) | VwGH 17.5.1989, 88/13/0038 |
Aushilfslöhne an den die Mittelschule besuchenden Sohn für einfachste Arbeiten (zB Kleben von Etiketten) | |
Hilfeleistung bei Errichtung einer Arztpraxis | |
Bezahlung der Grabpflege als Entlohnung für Wäschereidienste in einem Hotelbetrieb | VwGH 19.10.1988, 86/13/0155 |
Fallweise Lenkertätigkeit | |
Keine Beschränkung der familiären Beistandsleistung auf ein bestimmtes Alter | |
Abgeltungsbeträge iSd § 98 ABGB | |
Taschengeldähnlicher Entgeltscharakter | |
Firmenwert Gründet sich die Leistung eines überhöhten Erwerbspreises auf ausserbetriebliche Umstände, kann sich ein Firmenwert nur insoweit ergeben, als auch ein Fremder bereit wäre, einen den Wert der Aktiva übersteigenden Wert aufzuwenden | |
Freie Verpflegung (siehe Rz 1165) | |
Wenn auch anderen Dienstnehmern gewährt und branchenüblich, kein Unterhalt iSd § 94 ABGB | VwGH 19.5.1987, 85/14/0118 |
Üblicherweise Unterhaltsaufwendung gemäß § 20 EStG 1988 | VwGH 30.9.1980, 1421/79 |
Fremdvergleich - Allgemeine Grundsätze (siehe Rz 1138 ff) | |
Erfordernis des Vorliegens zu Beginn der Vereinbarung | |
Voraussetzung eines geklärten Sachverhaltes | |
Grundsätzliche Bedachtnahme auf Leistungsbeziehungen zwischen einander fremd gegenüberstehenden Personen | |
Zwischen Fremden nicht vorkommende Beziehungen sind nach dem Verhalten anderer nahe stehender Personen zu beurteilen | |
Maßgeblichkeit der im Wirtschaftsleben geübten Praxis |