Obwohl hier das Gesellschaftsverhältnis in der Geschäftswelt nicht in Erscheinung treten soll, muss es dennoch jedenfalls dem zuständigen Finanzamt gegenüber ausreichend nach außen zum Ausdruck kommen und auch die übrigen in Rz 1141 angeführten Merkmale erfüllen (VwGH 11.2.1980, 3132/78;
VwGH 13.2.1991, 89/13/0223). Eine Anzeige beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern bzw. bei den gemäß der Verordnung des BMF,
BGBl. II Nr. 459/1999, für die Erhebung von Gebühren und Verkehrsteuern zuständigen Finanzämtern ist somit nicht ausreichend (
VwGH 27.5.1998, 95/13/0171). Hat das stille Gesellschaftsverhältnis jedoch seinen Niederschlag durch buchmäßige Erfassung der Einlage gefunden, ist eine gesonderte Mitteilung an das Finanzamt nicht erforderlich (vgl. VwGH 11.11.1980, 1175/80). Erfolgte keine laufende Aufzeichnung in den Büchern und wird es erst nach Ablauf des Besteuerungszeitraumes, für den es Wirkung entfalten soll, dem Finanzamt zur Kenntnis gebracht, kommt es nicht in einer jeden Zweifel ausschließenden Form zum Ausdruck (
VwGH 6.10.1992, 89/14/0078).
Auch bei derartigen Gesellschaftsverhältnissen ist zu untersuchen, aus welchen Mitteln der sich beteiligende nahe Angehörige die Einlage bestritten hat und ob bei Einbringung seiner Arbeitskraft der Gewinnanteil angemessen ist. Für die Prüfung, ob eine Person als Dienstnehmer oder Arbeitsgesellschafter anzusehen ist, sind die Gegebenheiten des Einzelfalles maßgeblich. Wird die gesamte Entlohnung als wirtschaftliches Äquivalent für erbrachte Arbeitsleistungen angesehen, liegt bei Fremdüblichkeit der Vereinbarung ein Dienstverhältnis vor (
VwGH 10.9.1998, 93/15/0051).
Im Rahmen des Fremdvergleiches widerspricht es bspw. jeder Lebenserfahrung, dass ein Lehrberechtigter einen (fremden) Lehrling bereits zu Beginn des Lehrverhältnisses mit 20% des Gewinnes an seinem Unternehmen beteiligt (
VwGH 13.2.1991, 89/13/0223).
Auch bei Einkünften aus selbständiger Arbeit ist eine Unterbeteiligung an einem Gesellschaftsanteil in Form einer Innengesellschaft nach Art einer echten stillen Gesellschaft möglich (VwGH 5.3.1979, 2217/78). Die Einkünfte des unterbeteiligten Angehörigen sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu qualifizieren.
Die Umwandlung eines Darlehens, das einem überschuldeten Betrieb von einem nahen Angehörigen des Betriebsinhabers gewährt wurde, in eine stille Beteiligung, ist dann nicht anzuerkennen, wenn die Beteiligung auf längere Sicht nur zu Verlustanteilen führt (VwGH 21.9.1983, 82/14/0049).
Die Konstruktion einer "GmbH und Still(er Gesellschafter)" unterliegt auch dann dem Fremdvergleich, wenn zwar keinerlei familiäre Verflechtung, aber entsprechende gesellschaftsrechtliche Verflechtungen bestehen (
VwGH 23.6.1998, 93/14/0192).