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5.4.6.3 Werkverträge und ähnliche Leistungsbeziehungen

BMF06 0104/9-IV/6/0022.3.2005

Rz 1177
Bei einem Werkvertrag schuldet der Leistende aus zivilrechtlicher Sicht gemäß § 1165 ABGB nicht seine Arbeitskraft, sondern einen bestimmten Arbeitserfolg ohne persönliche Weisungsgebundenheit. Die für derartige Verträge geltenden Grundsätze sind analog bspw. auch auf Vermittlungs- und Sponsorleistungen anwendbar.

Rz 1178
Der Abschluss eines derartigen Vertrages muss jedenfalls mit detaillierter, inhaltlich klarer Darlegung der erbrachten Leistungen nachgewiesen werden und es hat ein fremdüblicher Zahlungsverkehr (regelmäßige Rechnungslegung und Zahlung) zu erfolgen, was dann nicht zutrifft, wenn ein von der Leistungserbringung unabhängiges Pauschalhonorar vereinbart wird (VwGH 10.7.1996, 95/15/0181). Dieses Erfordernis ist auch dann nicht erfüllt, wenn Rechnungen über Leistungen erst anlässlich der Bilanzierung erstellt und auf das Jahresende des jeweiligen Jahres rückdatiert werden (VwGH 21.7.1998, 93/14/0187).

Rz 1179
Geringfügige Zahlungen für Wartungsarbeiten sind zur Gänze nicht abzugsfähig (VwGH 17.5.1989, 88/13/0038; siehe Rz 1142 ff). Überhöhten Provisionszahlungen für tatsächlich erbrachte Leistungen ist hingegen nur im Ausmaß der überhöhten fremdunüblichen Zahlung die Anerkennung zu versagen (VwGH 17.5.1989, 88/13/0038, VwGH 27.5.1987, 86/13/0107). Der Abschluss von Werkverträgen mit drei nahen Angehörigen durch einen praktischen Arzt (ua. für Belegsammlung bzw. für Ordinationshilfetätigkeit) ist einerseits fremdunüblich, andererseits fehlt es auch an der notwendigen Publizität, wenn das Leistungsentgelt nicht laufend als Kassaausgang erfasst, sondern erst als Nachbuchung berücksichtigt wird (VwGH 22.9.1999, 97/15/0005).

Rz 1180
Sofern Schreibarbeiten für einen Schriftsteller fremdüblich honoriert werden, sind sie nicht als Ausfluss der familienhaften Mitarbeit anzusehen (VwGH 27.5.1981, 1299/80). Unüblich hohe Sponsorzahlungen an den als Sportler tätigen Lebensgefährten sprechen gegen eine überwiegend betriebliche Veranlassung (VwGH 19.5.1992, 92/14/0032).

Im Übrigen siehe auch Rz 1148 ff.

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