- eine ausschließlich körperliche Tätigkeit, oder
- Arbeitnehmer, die statistische Erhebungen für Gebietskörperschaften durchführen, oder
- Arbeitnehmer der Berufsgruppen Musiker, Bühnenangehörige, Artisten und Filmschaffende
handeln.
Allen diesen Gruppen ist gemeinsam, dass sie ununterbrochen nicht länger als eine Woche beschäftigt werden dürfen, um als vorübergehend beschäftigt angesehen werden zu können. Auch eine nur an einem Wochentag stundenweise ausgeübte Tätigkeit (zB Reinigung der Geschäftsräume) stellt eine ununterbrochen länger als eine Woche währende Beschäftigung dar, wenn sie im Rahmen eines einheitlichen, fortlaufenden Dienstverhältnisses verrichtet wird. Dies ist jedenfalls anzunehmen, wenn die Tätigkeit durch mehrere Wochen kontinuierlich (allwöchentlich) ausgeübt wird (VwGH 25.1.1980, 1361/80). Desgleichen ist die regelmäßig monatliche Entlohnung ein Indiz für eine länger dauernde Beschäftigung (VwGH 28.1.1987, 84/13/0231). Das Wort "ununterbrochen" bezieht sich somit nicht auf das tatsächliche Tätigwerden des Arbeitnehmers, sondern auf die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses (VwGH 15.6.1988, 85/13/0218; VwGH 24.5.1993, 92/15/0037).Mit Ausnahme der "ausschließlich körperlichen Tätigkeiten" sind die übrigen Tätigkeiten eindeutig abgrenzbar.Unter ausschließlich körperlichen Tätigkeiten sind nach der Rechtsprechung einfache manuelle Arbeiten - wie zB das Abwaschen von Gläsern in einer Kantine - zu verstehen, die keinerlei besondere Ausbildung erfordern und ohne besondere Einschulung verrichtet werden können (VwGH 27.9.1977, 0368/77). Arbeiten, wie etwa das Schnee- oder Kohlenschaufeln, Holzzerkleinern oder Autowaschen sind jedenfalls als ausschließlich körperliche Tätigkeiten einzustufen. Die Tätigkeit von Aushilfschauffeuren fällt nicht unter § 69 Abs. 1 EStG 1988 (VwGH 11.6.1979, 2471/78).
Bemessungsgrundlage für die Anwendung der festen Steuersätze im Sinne der Verordnung BGBl. Nr. 594/1988, ist der Bruttolohn (Tag- oder Wochenlohn). Es dürfen daher weder steuerfreie Bezugsteile (zB Überstundenzuschläge) ausgeschieden noch etwa zu zahlende Sozialversicherungs-Pflichtbeiträge nach § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 in Abzug gebracht werden. Nichtsteuerbare Bezugsteile im Sinne des § 26 EStG 1988 (zB Fahrtkostenersätze) sind in die Pauschalsumme nicht einzubeziehen. Zur Übermittlung eines Lohnzettels siehe Rz 1230.Der Arbeitnehmer kann jedoch in allen Fällen des § 69 Abs. 1 EStG 1988 anstatt der Pauschalversteuerung die Besteuerung nach dem Tarif beanspruchen.
Übersicht über die Höhe der Lohnsteuer gemäß § 69 Abs. 1 EStG 1988:a) Bei allen ausschließlich körperlich tätigen Arbeitnehmern: 2% des Bruttolohnes.
b) Arbeitnehmer, die statistische Erhebungen für Gebietskörperschaften durchführen, sowie
Arbeitnehmer der Berufsgruppe Musiker, Bühnenangehörige, Artisten und Filmschaffende:
Tageslohn | Wochenlohn | Prozent des vollen Betrages | ||
von mehr als | bis | von mehr als | bis | |
44 Euro | 55 Euro | 175 Euro | 219 Euro | 15% |
39 Euro | 44 Euro | 153 Euro | 175 Euro | 12% |
33 Euro | 39 Euro | 131 Euro | 153 Euro | 9% |
28 Euro | 33 Euro | 110 Euro | 131 Euro | 7% |
22 Euro | 28 Euro | 88 Euro | 110 Euro | 4% |
19 Euro | 22 Euro | 73 Euro | 88 Euro | 3% |
19 Euro | 73 Euro | 2% |