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21.2 Bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern (§ 69 Abs. 1 EStG 1988)

BMF07 2501/4-IV/7/0116.12.2005

Rz 1167
Der Personenkreis des § 69 Abs. 1 EStG 1988 umfasst Personen, die in einem Dienstverhältnis (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) stehen. Es muss sich um

handeln.

Rz 1168
Allen diesen Gruppen ist gemeinsam, dass sie ununterbrochen nicht länger als eine Woche beschäftigt werden dürfen, um als vorübergehend beschäftigt angesehen werden zu können. Auch eine nur an einem Wochentag stundenweise ausgeübte Tätigkeit (zB Reinigung der Geschäftsräume) stellt eine ununterbrochen länger als eine Woche währende Beschäftigung dar, wenn sie im Rahmen eines einheitlichen, fortlaufenden Dienstverhältnisses verrichtet wird. Dies ist jedenfalls anzunehmen, wenn die Tätigkeit durch mehrere Wochen kontinuierlich (allwöchentlich) ausgeübt wird (VwGH 25.1.1980, 1361/80). Desgleichen ist die regelmäßig monatliche Entlohnung ein Indiz für eine länger dauernde Beschäftigung (VwGH 28.1.1987, 84/13/0231). Das Wort "ununterbrochen" bezieht sich somit nicht auf das tatsächliche Tätigwerden des Arbeitnehmers, sondern auf die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses (VwGH 15.6.1988, 85/13/0218; VwGH 24.5.1993, 92/15/0037).

Rz 1169
Mit Ausnahme der "ausschließlich körperlichen Tätigkeiten" sind die übrigen Tätigkeiten eindeutig abgrenzbar.

Unter ausschließlich körperlichen Tätigkeiten sind nach der Rechtsprechung einfache manuelle Arbeiten - wie zB das Abwaschen von Gläsern in einer Kantine - zu verstehen, die keinerlei besondere Ausbildung erfordern und ohne besondere Einschulung verrichtet werden können (VwGH 27.9.1977, 0368/77). Arbeiten, wie etwa das Schnee- oder Kohlenschaufeln, Holzzerkleinern oder Autowaschen sind jedenfalls als ausschließlich körperliche Tätigkeiten einzustufen. Die Tätigkeit von Aushilfschauffeuren fällt nicht unter § 69 Abs. 1 EStG 1988 (VwGH 11.6.1979, 2471/78).

Rz 1170
Bemessungsgrundlage für die Anwendung der festen Steuersätze im Sinne der Verordnung BGBl. Nr. 594/1988, ist der Bruttolohn (Tag- oder Wochenlohn). Es dürfen daher weder steuerfreie Bezugsteile (zB Überstundenzuschläge) ausgeschieden noch etwa zu zahlende Sozialversicherungs-Pflichtbeiträge nach § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 in Abzug gebracht werden. Nichtsteuerbare Bezugsteile im Sinne des § 26 EStG 1988 (zB Fahrtkostenersätze) sind in die Pauschalsumme nicht einzubeziehen. Zur Übermittlung eines Lohnzettels siehe Rz 1230.

Der Arbeitnehmer kann jedoch in allen Fällen des § 69 Abs. 1 EStG 1988 anstatt der Pauschalversteuerung die Besteuerung nach dem Tarif beanspruchen.

Rz 1170a
Übersicht über die Höhe der Lohnsteuer gemäß § 69 Abs. 1 EStG 1988:

a) Bei allen ausschließlich körperlich tätigen Arbeitnehmern: 2% des Bruttolohnes.

b) Arbeitnehmer, die statistische Erhebungen für Gebietskörperschaften durchführen, sowie

Arbeitnehmer der Berufsgruppe Musiker, Bühnenangehörige, Artisten und Filmschaffende:

Tageslohn

Wochenlohn

Prozent des vollen Betrages

von mehr als

bis

von mehr als

bis

44 Euro

55 Euro

175 Euro

219 Euro

15%

39 Euro

44 Euro

153 Euro

175 Euro

12%

33 Euro

39 Euro

131 Euro

153 Euro

9%

28 Euro

33 Euro

110 Euro

131 Euro

7%

22 Euro

28 Euro

88 Euro

110 Euro

4%

19 Euro

22 Euro

73 Euro

88 Euro

3%

 

19 Euro

 

73 Euro

2%

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