21.1 Allgemeines
Die Bestimmungen des § 69 EStG 1988 sind nur auf Arbeitnehmer anwendbar, da das Vorliegen eines (kurzfristigen) Dienstverhältnisses erforderlich ist.Eine unmittelbare Anwendung des § 69 Abs. 1 EStG 1988 ist nicht möglich, da diese Gesetzesstelle lediglich die Grundlage einer Rechtsverordnung ist (vgl. VwGH 15.5.1970, 1307/68). Siehe dazu Verordnung vom 27. Oktober 1988, BGBl. Nr. 594/1988.
Zur Berücksichtigung von Einkünften gemäß § 69 Abs. 2 bis 6 EStG 1988 im Veranlagungswege siehe auch Rz 909.