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5.1.3 Betriebseinnahmen und Gewinnermittlung

BMF06 0104/9-IV/6/0022.3.2005

Rz 1024
Der Betriebseinnahmenbegriff hat grundsätzlich bei allen Gewinnermittlungsarten denselben Inhalt und umfasst sämtliche Einnahmen, die der betrieblichen Sphäre zuzurechnen sind (VwGH 27.5.1987, 84/13/0265). Es ergeben sich aber unterschiedliche Auswirkungen in zeitlicher Hinsicht.

5.1.3.1 Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 und § 5 EStG 1988

Rz 1025
Betriebseinnahmen sind alle betrieblich veranlassten Betriebsvermögenserhöhungen; sie liegen nicht beim Zufluss, sondern bei abgeschlossener Leistungserbringung vor. Diese kann vor oder nach dem Zufluss gegeben sein (Honorarvorschuss und Leistung noch nicht vollendet, daher keine Einnahme, weil dem Zugang gleichzeitig eine Verbindlichkeit auf Erbringung der Leistung gegenüber steht).

5.1.3.2 Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

5.1.3.2.1 Allgemeines

Rz 1026
Erfasst sind alle laufenden Einnahmen, Vorschüsse und geldwerten Güter. Forderungen aus Lieferungen oder Leistungen sind im Zeitpunkt der Vereinnahmung Betriebseinnahme. Bei einer Aufrechnung fließt der Forderungsbetrag im Zeitpunkt des Wirksamwerdens zu. Bei einer einseitigen Aufrechnungserklärung (Klient eines Rechtsanwaltes erklärt sich einverstanden mit der Abdeckung von Honorarforderungen durch Treuhanderläge) tritt im Zeitpunkt des Zuganges die Tilgung und der Zufluss ein (VwGH 14.9.1993, 93/15/0009). Bestände werden nicht berücksichtigt. Entnahmen von Waren, Erzeugnissen, Nutzungen und Leistungen erhöhen wie Betriebseinnahmen den Gewinn (VwGH 5.5.1961, 2497/60 und VwGH 18.1.1963, 1520/62).

Rz 1027
Maßgeblich ist der Geldfluss im Rahmen des Betriebes (VwGH 18.1.1983, 82/14/0076); ein Geldeingang auf Grund eines "Vorvertrages" ist zunächst Einnahme, auch wenn der Kauf letztendlich nicht zu Stande kommt.

5.1.3.2.2 Sonderfälle

Rz 1028
Hinsichtlich der Vorgangsweise im Bereich verschiedener Sondertatbestände (zB Ansatz der Umsatzsteuer, Einnahme eines Sachwertes der Umlaufvermögen darstellt, Tausch, Erlass von Verbindlichkeiten, Kursgewinne aus Fremdwährungsdarlehen) siehe Rz 658 ff und 731 ff.

5.1.3.3 Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 17 EStG 1988

Rz 1029
Die Betriebseinnahmen sind wie bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung aufzuzeichnen. Siehe dazu Rz 4101 ff.

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