15.4.5.24 Nahe Angehörige
Ein Dienstverhältnis zwischen nahen Angehörigen kann nur dann Anerkennung finden, wenn es nach außen hin ausreichend zum Ausdruck kommt, einen eindeutigen und klaren Inhalt hat und auch zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wäre. Ein Dienstverhältnis zwischen Ehegatten oder zwischen Eltern und Kindern setzt also das Vorliegen einer besonderen Vereinbarung voraus, die über die im Familienrecht begründete Mitwirkungspflicht hinausgeht (VwGH 25.2.1997, 92/14/0039). Wird ein Dienstverhältnis aus der Sicht des Betriebsausgabenabzugs beim Arbeitgeber nicht anerkannt, so ist beim Arbeitnehmer in gleicher Weise vorzugehen. Der ausbezahlte "Lohn" stellt dann beim Arbeitgeber keine Betriebsausgabe, sondern eine Entnahme dar, beim Arbeitnehmer fällt mangels Einkünften im Sinne des § 25 EStG 1988 keine (Lohn-)Steuerpflicht an. In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn bei überhöhten Gehaltszahlungen ein Teil des Lohnes steuerlich nicht anerkannt wird (vgl. VwGH 5.10.1982, 82/14/0006; VwGH 26.1.1999, 98/14/0095). Die Judikatur zur Nichtanerkennung von Lohnzahlungen als betrieblicher Aufwand aus der Sicht des Arbeitgebers ist daher auch für die Beurteilung der Annahme von Lohneinkünften beim Arbeitnehmer bedeutsam. Ob und inwieweit ein Dienstverhältnis vorliegt oder nicht, ist vorrangig anhand folgender Kriterien zu prüfen:- a) Es werden überhaupt keine oder keine nennenswerten Arbeitsleistungen erbracht. Es liegt dem Grunde nach kein Dienstverhältnis vor. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn "Lohn" lediglich für eine im Familienrecht begründete Mitarbeit (familienhafte Mitarbeit, vgl. VwGH 21.10.1986, 86/14/0042), nur aus sozialversicherungsrechtlichen Bedürfnissen (VwGH 29.10.1985, 85/14/0067) oder an die geschiedene Ehegattin trotz Verzichts auf weitere Arbeitsleistungen ausgezahlt wird (VwGH 24.3.1981, 2857/80). Wird einem als Arbeitnehmer beschäftigten nahen Angehörigen ein Betrieb unentgeltlich übertragen, so ist die Auszahlung einer Abfertigung anlässlich der Übertragung steuerlich nicht als Lohnzahlung anzuerkennen (VwGH 9.10.1991, 89/13/0128).
- b) Durch das Dienstverhältnis mit dem nahen Angehörigen wird eine sonst erforderliche Arbeitskraft nicht ersetzt. Dies spricht für eine familienhafte Mitarbeit und gegen die steuerliche Anerkennung des Dienstverhältnisses (VwGH 29.10.1985, 85/14/0067).
- c) Es wird im Vergleich zu Dienstverhältnissen zwischen fremden Personen (Fremdvergleich) ein unangemessen hoher oder ein unangemessen niedriger Lohn ausgezahlt. Bei unangemessen hoher Lohnzahlung kann zwar dem Grunde nach ein Dienstverhältnis angenommen werden. Soweit der Lohn die Angemessenheitsgrenze übersteigt, ist er allerdings weder als Betriebsausgabe absetzbar noch als Einkünfte im Sinne des § 25 EStG 1988 zu erfassen (vgl. VwGH 5.10.1982, 82/14/0006; VwGH 29.10.1985, 85/14/0067; VwGH 26.1.1999, 98/14/0095). Wird ein unangemessen niedriger Lohn ausgezahlt, ist bei einer über die bloß familienhafte Mitarbeit hinausgehenden Arbeitsleistung das Dienstverhältnis grundsätzlich anzuerkennen. Ein Dienstverhältnis ist lediglich dann nicht anzunehmen, wenn die Lohnzahlungen bloß den Charakter eines Taschengeldes haben (vgl. VwGH 14.1.1986, 85/14/0168).
- d) Die Lohnauszahlungen erfolgen nicht regelmäßig und nicht fremdüblich. Kommt es zu keinen laufenden Lohnzahlungen, spricht dies gegen ein Dienstverhältnis (VwGH 25.2.1997, 92/14/0039). Eine bloß vorübergehende Einstellung der Lohnzahlung aus schwer wiegenden wirtschaftlichen Gründen steht der Anerkennung eines Dienstverhältnisses allerdings nicht entgegen (VwGH 11.2.1970, 0943/68).
- e) Trägt der nahe Angehörige ein Unternehmerrisiko und Unternehmerinitiative, ist zu prüfen, ob an Stelle eines Dienstverhältnisses eine Mitunternehmerschaft anzunehmen ist.
Zu Rechtsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen siehe auch EStR 2000 Rz 1127 ff.