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15.4.3 ABC der Abgrenzungsmerkmale

BMF07 2501/4-IV/7/0116.12.2005

Rz 938
Im Rahmen der oben angeführten Wesensmerkmale können folgende, allenfalls zu gewichtende, Indizien für die Beurteilung eines Dienstverhältnisses nach dem Gesamtbild der Tätigkeit herangezogen werden.

15.4.3.1 Arbeitskleidung

Rz 939
Die Bereitstellung der Arbeitskleidung durch den Auftraggeber ist grundsätzlich nur bei Dienstverhältnissen üblich (VwGH 31.7.1996, 95/13/0220).

15.4.3.2 Arbeitsmittel

Rz 940
Die Gestellung der Arbeitsgeräte und der Arbeitsmaterialien durch den Auftraggeber spricht für ein Dienstverhältnis. Die Tätigkeit mit eigenen Arbeitsmitteln des Auftragnehmers - noch dazu ohne Kostenersatz - lässt auf Selbständigkeit schließen.

15.4.3.3 Arbeitsrecht

Rz 941
Der - im Übrigen nicht einheitliche - Arbeitnehmerbegriff im Arbeitsrecht deckt sich nicht mit dem steuerlichen Begriff des Arbeitnehmers. Dennoch weist eine Behandlung als Arbeitnehmer im Arbeitsrecht auch auf das Vorliegen eines steuerlichen Dienstverhältnisses hin (zB Entlohnung nach dem Kollektivvertrag, Anwendung der Abfertigungsbestimmung des Angestelltengesetzes).

15.4.3.4 Arbeitsort

Rz 942
Ein vom Auftraggeber vorgegebener Arbeitsort (zB in seinem Betrieb) weist auf das Vorliegen eines Dienstverhältnisses hin (VwGH 21.12.1993, 90/14/0103), während die Erledigung der Arbeiten an einem selbstgewählten Ort Kennzeichen der Selbständigkeit ist. Keine große Bedeutung wird diesem Merkmal allerdings dann zukommen, wenn auf Grund der Art der Tätigkeit eine bestimmte Freizügigkeit in der Wahl des Arbeitsplatzes eingeräumt wird (zB Heimarbeit, Telearbeit, Vertretertätigkeit; vgl. VwGH 25.10.1994, 90/14/0184).

15.4.3.5 Arbeitszeit

Rz 943
Für das Bestehen eines Dienstverhältnisses ist wesentlich, dass der Erwerbstätige in den Betrieb eingegliedert ist, wobei in diesem Zusammenhang auch das zeitliche Ausmaß seiner Tätigkeit und die Einhaltung bestimmter Arbeitsstunden von Bedeutung sind (VwGH 22.4.1992, 88/14/0082). Die Verpflichtung zur Einhaltung einer bestimmten Arbeitszeit spricht also für ein Dienstverhältnis, muss aber nicht immer gefordert sein (zB Vertreter, Geschäftsführer). Ebenso sind die Einteilung der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber und die Arbeitsbereitschaft des Auftragnehmers für einen bestimmten Zeitraum Indizien für die Nichtselbständigkeit. Ist der Auftragnehmer in der Zeiteinteilung völlig unabhängig, weist das auf Selbständigkeit hin.

15.4.3.6 Auslagenersatz

Rz 944
Werden im Zusammenhang mit der Tätigkeit anfallende Spesen bzw. Auslagen (zB Tages- und Nächtigungsgelder, Fahrtkostenersätze, Arbeitsmittel) ersetzt, spricht dies für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses. Werden hingegen die mit der Tätigkeit verbundenen Aufwendungen vom Auftraggeber nicht ersetzt, ist das ein Indiz für ein Unternehmerrisiko (VwGH 6.4.1988, 87/13/0202; VwGH 25.10.1994, 90/14/0184).

15.4.3.7 Auftraggeber

Rz 945
Die Verpflichtung, die "ganze Arbeitskraft" in den Dienst des Auftraggebers zu stellen, schließt eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr aus und spricht daher für Nichtselbständigkeit. Kann ein Auftragnehmer hingegen ohne Zustimmung des Auftraggebers für eine Mehrzahl verschiedener anderer Auftraggeber gleichartige Leistungen erbringen, so wird nicht von einer im Sinne einer Abhängigkeit zu verstehenden Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers auszugehen sein (VwGH 21.12.1993, 90/14/0103). Siehe auch EStR 2000 Rz 5415.

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