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15.1.4 Arbeitgeber bei Umgründungen

BMF07 2501/4-IV/7/0116.12.2005

Rz 921
Gemäß § 41 Umgründungssteuergesetz (UmgrStG, BGBl. Nr. 699/1991) treten übernehmende Körperschaften, Personengesellschaften und Nachfolgeunternehmer hinsichtlich der lohnsteuerlichen Verhältnisse grundsätzlich in die Rechtsstellung des bisherigen Arbeitgebers ein, so weit bei den übernommenen Arbeitnehmern auch arbeitsrechtlich die entsprechenden Folgerungen gezogen werden.

Rz 922
Hinsichtlich der einzelnen Umgründungstatbestände gilt Folgendes:

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