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§ 41 UmgrStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1993

Lohnsteuerliche Verhältnisse

§ 41

Übernehmende Körperschaften, Personengesellschaften und Nachfolgeunternehmer treten hinsichtlich der lohnsteuerlichen Verhältnisse in die Rechtsstellung des bisherigen Arbeitgebers ein, soweit bei den übernommenen Arbeitnehmern auch arbeitsrechtlich die entsprechenden Folgerungen gezogen werden.