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12 Außergewöhnliche Belastungen (§§ 34 und 35 EStG 1988)

BMF07 2501/4-IV/7/0116.12.2005

12.1 Allgemeines

Rz 814
Außergewöhnliche Belastungen sind bei Ermittlung des Einkommens unter bestimmten Voraussetzungen abzuziehen. Der Abzug erfolgt nach Berücksichtigung des bereits um die Sonderausgaben geminderten Gesamtbetrags der Einkünfte.

Rz 815
Der Abzug außergewöhnlicher Belastungen setzt voraus:

Rz 816
Die Belastung

Alle Voraussetzungen müssen zugleich gegeben sein. Liegt daher beispielsweise das Merkmal der Zwangsläufigkeit nicht vor, so erübrigt sich eine Prüfung der Außergewöhnlichkeit.

Stichworte