12.1 Allgemeines
Außergewöhnliche Belastungen sind bei Ermittlung des Einkommens unter bestimmten Voraussetzungen abzuziehen. Der Abzug erfolgt nach Berücksichtigung des bereits um die Sonderausgaben geminderten Gesamtbetrags der Einkünfte.Der Abzug außergewöhnlicher Belastungen setzt voraus:- unbeschränkte Steuerpflicht (Rz 2 ff) sowie
- eine Belastung des Einkommens (Rz 821 ff).
- darf nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben darstellen (Rz 826),
- muss außergewöhnlich sein (Rz 827),
- muss zwangsläufig erwachsen (Rz 828 ff),
- muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Rz 833 ff) und
- darf nicht unter ein Abzugsverbot fallen (Rz 837).
Alle Voraussetzungen müssen zugleich gegeben sein. Liegt daher beispielsweise das Merkmal der Zwangsläufigkeit nicht vor, so erübrigt sich eine Prüfung der Außergewöhnlichkeit.